Urteil
V ZR 32/14
BGH, Entscheidung vom
31mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Besitzrechtsvermerk nach Art.233 §2c Abs.2 EGBGB ist nur Sicherungsmittel für einen Bereinigungsanspruch, nicht selbst Grund oder Fortbestand dieses Anspruchs.
• Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen der Verjährung; maßgebliche Frist: 10 Jahre nach §196 BGB in Verbindung mit Art.229 §6 EGBGB, beginnend 01.01.2002.
• Der Grundstückseigentümer kann nach §886 BGB die Beseitigung eines Besitzrechtsvermerks verlangen, wenn ihm eine Einrede (hier: Verjährung nach §214 BGB) zusteht.
• Eine Feststellungsklage des Nutzers nach §108 SachenRBerG ist zulässig; die Widerklage kann aber unbegründet sein, wenn der Bereinigungsanspruch verjährt ist.
Entscheidungsgründe
Löschungsanspruch gegen Besitzrechtsvermerk bei verjährtem Bereinigungsanspruch • Ein Besitzrechtsvermerk nach Art.233 §2c Abs.2 EGBGB ist nur Sicherungsmittel für einen Bereinigungsanspruch, nicht selbst Grund oder Fortbestand dieses Anspruchs. • Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen der Verjährung; maßgebliche Frist: 10 Jahre nach §196 BGB in Verbindung mit Art.229 §6 EGBGB, beginnend 01.01.2002. • Der Grundstückseigentümer kann nach §886 BGB die Beseitigung eines Besitzrechtsvermerks verlangen, wenn ihm eine Einrede (hier: Verjährung nach §214 BGB) zusteht. • Eine Feststellungsklage des Nutzers nach §108 SachenRBerG ist zulässig; die Widerklage kann aber unbegründet sein, wenn der Bereinigungsanspruch verjährt ist. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks; der Beklagte nutzte seit 1978 eine Teilfläche aufgrund eines alten Pachtverhältnisses und trug dort eine Finnhütte ein. Im Grundbuch wurde 2000 ein Vermerk über ein Recht zum Besitz nach Art.233 §2a EGBGB eingetragen. Die Klägerin lehnte 2008 die vom Beklagten begehrte Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ab und forderte die Löschung bzw. eine Verzichtserklärung; der Beklagte verweigerte dies. Die Klägerin klagte auf Löschung des Besitzrechtsvermerks; der Beklagte erhob im Berufungsrechtszug eine Feststellungswiderklage zu seinen Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; der Beklagte rief den BGH an. Streitgegenstand war, ob der Bereinigungsanspruch noch besteht oder verjährt ist und ob die Klägerin die Löschung des Vermerks verlangen kann. • Anwendbarkeit §886 BGB: Der Eigentümer kann die Beseitigung eines im Grundbuch eingetragenen Vermerks verlangen, wenn ihm eine Einrede zusteht, die die Geltendmachung des gesicherten Anspruchs dauerhaft ausschließt. • Rechtsnatur des Besitzrechtsvermerks: Der Vermerk dokumentiert nach Art.233 §2c Abs.2 EGBGB ein Besitzrecht und hat Wirkungen einer Vormerkung, sichert jedoch nur den Bereinigungsanspruch nach dem SachenRBerG, nicht ein selbständiges, dauerndes Besitzrecht des Nutzers. • Akzessorietät des Besitzrechts: Das gesetzlich entstandene Besitzrecht ist unabhängig von der Eintragung kraft Gesetzes entstanden, dient aber lediglich der Sicherung des Bereinigungsanspruchs und erlischt, wenn dieser erlischt oder wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. • Verjährung des Bereinigungsanspruchs: Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind bürgerlich-rechtliche Ansprüche und verjähren. Wegen der Schuldrechtsreform ist ab 01.01.2002 die zehnjährige Verjährungsfrist (analog §196 BGB) maßgeblich; somit war die Frist zum 31.12.2011 abgelaufen. • Kein verhaltener Anspruch: Der Bereinigungsanspruch ist nicht als verhaltener Anspruch im Sinne der analogen Anwendung besonderer Regeln anzusehen; der Nutzer kann den Anspruch durch einfache schriftliche Erklärung geltend machen; Hemmung oder Neubeginn der Verjährung ist möglich, setzt aber Erklärungen oder Verfahren voraus. • Keine Anfechtungen des Verjährungseinwands: Es lagen keine Anerkenntnisse vor; kurze Verhandlungshandlungen 2008 hemmen allenfalls kurzzeitig, ändern aber nichts am Eintritt der Verjährung. • Feststellungswiderklage: Die Widerklage des Beklagten war zulässig nach §108 SachenRBerG, jedoch unbegründet, weil der Bereinigungsanspruch verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar ist. Die Revision des Beklagten wurde hinsichtlich der Kostenfolge abgeändert und sonst zurückgewiesen; die Klage der Grundstückseigentümerin auf Löschung des Besitzrechtsvermerks war begründet. Der Besitzrechtsvermerk sichert nur den Bereinigungsanspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; dieser Anspruch unterliegt der Verjährung und verjährte in diesem Fall nach der seit 01.01.2002 geltenden zehnjährigen Frist zum 31.12.2011. Mangels Anerkenntnisses oder wirksamer hemmerischer Maßnahmen kann der Beklagte die Bereinigung nicht mehr verlangen; deshalb ist auch seine Feststellungswiderklage unbegründet. Die Klägerin hat damit endgültig Erfolg und kann die Löschung des Vermerks verlangen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO.