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Entscheidung

4 StR 151/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 5 1 / 1 4 vom 20. November 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2014 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ob die auf § 154 Abs. 2 StPO gestützten Einstellungsbeschlüsse des Gerichts vom 11. Dezember 2013 hinsichtlich S. W. , L. K. und G. K. (S. 13 f. des Protokolls vom 11. Dezember 2013, Bl. 424 f. II. d.A.) hinreichend konkretisiert sind, kann dahinstehen, da ihnen im Fall fehlender Bestimmtheit keine den Verfahrensstoff beschränkende Wirkung zukäme (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 – 4 StR 69/14). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin