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Entscheidung

EnVZ 19/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V Z 1 9 / 1 4 vom 18. November 2014 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Beschwerde der Bundesnetzagentur wird die Rechtsbe- schwerde gegen den am 12. März 2014 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Fassung des Beschlusses vom 28. April 2014 zugelassen. Gründe: Der Streitfall wirft die entscheidungserhebliche und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG) klärungsbedürftige Frage auf, ob eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV ausge- schlossen ist, wenn der Netzbetreiber über längere Zeit hinweg die Möglichkeit hatte, sein Netz nach und nach zu modernisieren und an den technischen Standard anzupassen. 1 - 3 - Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist bin- nen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Be- schlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit ihrer Einle- gung beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechts- beschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Be- schwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung bean- tragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von ei- nem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2014 - VI-3 Kart 52/13 (V) -