Entscheidung
4 StR 505/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 0 5 / 1 4 vom 18. November 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Freiburg vom 5. August 2014 dahin abgeändert, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung der Strafe aus einem Straf- befehl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Mo- nate und eine Woche der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zu der Unterbringungsanordnung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Strafe ist für sich genom- men rechtlich bedenkenfrei. Jedoch hat das Landgericht die Dauer des Vor- wegvollzugs fehlerhaft bestimmt. Es hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der ge- mäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die vollzogene Unter- suchungshaft in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfah- ren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestim- mung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 – 4 StR 654/13 mwN). Ange- sichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erfor- derlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist daher ein Vorwegvollzug von einem Jahr anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen. 2 3 - 4 - 2. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Be- schwerdeführer von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 4