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Entscheidung

4 StR 265/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 2 6 5 / 1 4 vom 18. November 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dessau-Roßlau vom 29. Juli 2013, soweit es ihn be- trifft, im Strafausspruch aufgehoben, soweit hinsichtlich der Fälle II.4 und 5 der Urteilsgründe Einzelstrafen nicht festge- setzt worden sind, sowie im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, ge- fährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Betrugs, vorsätzlicher Körperverlet- zung und wegen Sachbeschädigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah- ren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf 1 - 3 - die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, soweit das Landgericht es versäumt hat, in den Fällen II.4 (Betrug zum Nachteil des Zeugen Ö. ) und II.5 der Urteilsgründe (Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S. ) jeweils eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies wird das Landgericht nach- zuholen haben; eine Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von jeweils sechs Monaten durch den Senat kommt entgegen der Auffassung des Generalbun- desanwalts nicht in Betracht. Die Teilaufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des Ge- samtstrafenausspruchs nach sich. Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch zu prüfen ha- ben, ob im Blick auf die beiden letzten Vorverurteilungen des Angeklagten vom 8. März 2011 und vom 1. September 2011 die Bildung einer nachträglichen Ge- samtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Hierfür kommt es auf 2 3 4 5 - 4 - den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils an (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 6a mwN). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin