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Entscheidung

4 ARs 20/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 A R s 2 0 - 1 / 1 4 2 S t R 1 0 4 / 1 4 vom 18. November 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a. hier: Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 104/14 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 be- schlossen: Der 4. Strafsenat hält sich für die Entscheidung über die ihm vom 2. Strafsenat zur Übernahme vorgelegte Strafsache 2 StR 104/14 für unzuständig. Er legt die Sache zur Entscheidung des Kompe- tenzstreits dem Präsidium des Bundesgerichtshofs vor. Gründe: Mit Beschluss vom 23. Juli 2013 hat der 2. Strafsenat die bei ihm unter dem Az. 2 StR 104/14 anhängig gewordene Strafsache zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Der 4. Strafsenat hat die Übernahme mit Be- schluss vom 9. September 2014 abgelehnt. Durch Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der 2. Strafsenat die Sache erneut an den 4. Strafsenat abgegeben. Dabei vertritt er die Auffassung, dass die erneute Abgabe für den 4. Strafsenat bindend geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Verfahrens- gangs nimmt der Senat auf die beigefügten Beschlüsse Bezug. I. Der 4. Strafsenat ist nach den Regelungen des Geschäftsverteilungs- plans 2014 für eine Entscheidung über die ihm erneut zur Übernahme vorgeleg- te Strafsache nicht zuständig. 1 2 - 3 - 1. Der 4. Strafsenat hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Abgabe der Strafsache 2 StR 104/14 durch den 2. Strafsenat an ihn nach Beginn der Revisionshauptverhandlung gemäß Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Ge- schäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs nicht mehr möglich war. Um Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Be- schluss vom 9. September 2014 – 4 ARs 20-1/14, S. 3 ff. Bezug. 2. Auch der (erneute) Abgabebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Okto- ber 2014 ist für den Senat nicht nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 2 des Ge- schäftsverteilungsplans bindend geworden. Die in Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans geregelte Bindungswirkung bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang ersichtlich nur auf die nach Buchstabe A. Nr. VI. 1. a) Satz 1 des Geschäftsver- teilungsplans von dem abgebenden Senat einstimmig zu treffende Entschei- dung, ob die Sache nach der Art des anzuwendenden Rechts vor einen ande- ren bestimmten Senat gehört und – bejahendenfalls – ob die Abgabe nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Hinsichtlich der formalen Vor- aussetzungen für eine Abgabe vermag der abgebende Senat den Senat, an den er verweisen will, auch dann nicht zu binden, wenn er ihn vorher angehört hat. II. Der Senat legt die Sache dem Präsidium des Bundesgerichtshofs gemäß § 21e GVG zur Entscheidung der aufgeworfenen Fragen vor. Streitigkeiten dar- über, welcher von mehreren Spruchkörpern derselben Art eine Sache zu bear- beiten hat, sind nach § 21e GVG vom Präsidium des Gerichts zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit der streitenden Spruchkörper – wie hier – allein auf 3 4 5 6 - 4 - dem Geschäftsverteilungsplan beruht (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 – X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; Beschluss vom 30. Oktober 1973 – 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 244; Urteil vom 13. Mai 1975 – 1 StR 138/75, NJW 1975, 1424; Urteil vom 25. August 1975 – 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191, 199 f.). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin