OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 ARs 20-1/14, 2 StR 104/14

BGH, Entscheidung vom

1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Senat kann sich für unzuständig erklären, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan die Entscheidung über die Übernahme einer Strafsache nicht in seine Zuständigkeit fällt. • Die Bindungswirkung einer Abgabeentscheidung des abgebenden Senats nach dem Geschäftsverteilungsplan erstreckt sich nur auf die inhaltliche, einstimmig getroffene Entscheidung über die Zuständigkeit und nicht auf formale Voraussetzungen einer Abgabe. • Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Spruchkörpern gleichen Ranges, die allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruhen, sind dem Präsidium des Gerichts gemäß § 21e GVG zur Entscheidung vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsstreit zwischen Strafsenaten; Vorlage an das Präsidium • Ein Senat kann sich für unzuständig erklären, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan die Entscheidung über die Übernahme einer Strafsache nicht in seine Zuständigkeit fällt. • Die Bindungswirkung einer Abgabeentscheidung des abgebenden Senats nach dem Geschäftsverteilungsplan erstreckt sich nur auf die inhaltliche, einstimmig getroffene Entscheidung über die Zuständigkeit und nicht auf formale Voraussetzungen einer Abgabe. • Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Spruchkörpern gleichen Ranges, die allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruhen, sind dem Präsidium des Gerichts gemäß § 21e GVG zur Entscheidung vorzulegen. Der 2. Strafsenat gab die beim ihm anhängige Strafsache (Az. 2 StR 104/14) zunächst am 23.07.2013 an den 4. Strafsenat ab. Der 4. Strafsenat lehnte die Übernahme mit Beschluss vom 09.09.2014 ab. Der 2. Strafsenat teilte die Sache am 08.10.2014 erneut dem 4. Strafsenat zur Übernahme mit und vertrat die Auffassung, diese erneute Abgabe sei für den 4. Strafsenat bindend geworden. Der 4. Strafsenat hielt sich jedoch für unzuständig, weil nach dem Geschäftsverteilungsplan die Entscheidung über die Übernahme nicht in seine Zuständigkeit falle und die erstinstanzliche Abgabe nach Beginn der Revisionshauptverhandlung nicht mehr möglich sei. Der 4. Strafsenat bezog sich in seinen Erwägungen auf frühere Beschlüsse und nahm Stellung zur Reichweite der Bindungswirkung nach dem Geschäftsverteilungsplan. • Der 4. Strafsenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan 2014 nicht zuständig, über die ihm erneut zur Übernahme vorgelegte Strafsache zu entscheiden. • Nach Buchstabe A. Nr. VI.1.a) Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans ist eine Abgabe nach Beginn der Revisionshauptverhandlung nicht mehr möglich; der Senat verweist auf seine bisherigen Ausführungen zur Begründung. • Die in Satz 2 derselben Regelung geregelte Bindungswirkung bezieht sich nur auf die einstimmig getroffene inhaltliche Entscheidung des abgebenden Senats, ob die Sache nach der Art des anzuwendenden Rechts einem anderen bestimmten Senat zuzuweisen ist, und gegebenenfalls darauf, ob eine Abgabe aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. • Bezüglich formaler Voraussetzungen einer Abgabe kann der abgebende Senat den angerufenen Senat nicht binden, auch nicht durch vorherige Anhörung. • Gemäß § 21e GVG sind Kompetenzstreitigkeiten zwischen Spruchkörpern gleichen Ranges, deren Zuständigkeit allein auf dem Geschäftsverteilungsplan beruht, dem Präsidium des Gerichts zur Entscheidung vorzulegen. Der 4. Strafsenat erklärt sich für unzuständig und legt die Frage der Zuständigkeit dem Präsidium des Bundesgerichtshofs nach § 21e GVG vor. Die erneute Abgabe des 2. Strafsenats ist für den 4. Strafsenat nicht bindend, weil die Bindungswirkung des Geschäftsverteilungsplans nur die inhaltliche einstimmige Entscheidung des abgebenden Senats betrifft, nicht die formalen Voraussetzungen einer Abgabe. Zudem war eine Abgabe nach Beginn der Revisionshauptverhandlung nicht möglich. Das Präsidium soll nun den Kompetenzstreit entscheiden; damit bleibt offen, welcher Senat die Sache letztlich zu bearbeiten hat.