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Beschluss

2 StR 104/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Senat kann eine Sache, die in die Spezialzuständigkeit eines anderen Senats fällt, auch noch in einer mündlichen Revisionshauptverhandlung an diesen abgeben, um das Recht auf den gesetzlichen Richter zu wahren. • Die Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne müssen hinreichend bestimmt sein; Auslegungszweifel sind unschädlich, wenn sie durch ein geregeltes Verfahren geklärt werden können. • Ein Abgabebeschluss eines zunächst mit der Sache befassten Senats ist bindend für den spezialzuständigen Senat, sobald dieser im Übernahmeverfahren angehört und hat Stellung genommen. • Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kann nicht durch Regelungen der Geschäftsverteilung dermaßen eingeschränkt werden, dass Abgaben im Kernbereich ausgeschlossen würden.
Entscheidungsgründe
Abgabe an spezialzuständigen Strafsenat in Revisionshauptverhandlung zulässig • Ein Senat kann eine Sache, die in die Spezialzuständigkeit eines anderen Senats fällt, auch noch in einer mündlichen Revisionshauptverhandlung an diesen abgeben, um das Recht auf den gesetzlichen Richter zu wahren. • Die Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne müssen hinreichend bestimmt sein; Auslegungszweifel sind unschädlich, wenn sie durch ein geregeltes Verfahren geklärt werden können. • Ein Abgabebeschluss eines zunächst mit der Sache befassten Senats ist bindend für den spezialzuständigen Senat, sobald dieser im Übernahmeverfahren angehört und hat Stellung genommen. • Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kann nicht durch Regelungen der Geschäftsverteilung dermaßen eingeschränkt werden, dass Abgaben im Kernbereich ausgeschlossen würden. In der Revisionssache 2 StR 104/14 führte der 2. Strafsenat am 23. Juli 2014 eine mündliche Verhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten durch. Dabei stellte sich die Frage, ob es sich um eine Verkehrsstrafsache handelt, die in die Spezialzuständigkeit des 4. Strafsenats fällt. Der 2. Senat gab die Sache zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat ab. Der 4. Strafsenat lehnte jedoch mit Beschluss vom 9. September 2014 eine Übernahme ab, weil die Abgabe seiner Ansicht nach verspätet erfolgt sei und er zuvor nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Der 2. Strafsenat hielt an seiner Auffassung fest und begründete die Abgabe mit Blick auf das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter sowie Auslegung des Geschäftsverteilungsplans. • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt vor fallbezogener Auswahl von Richtern und verlangt Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters durch abstraktgenerelle Regelungen; dazu gehören Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne, die hinreichend bestimmt sein müssen. • Auslegungszweifel an den Verteilungsregeln sind unschädlich, weil sie durch ein geregeltes Verfahren geklärt werden können; jeder Spruchkörper muss bei Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung prüfen. • Eine Auslegung der Schlussbestimmungen des Geschäftsverteilungsplans (Ziffer A. VI. 1.a), die Abgaben nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich ausschließt, würde das Recht auf den gesetzlichen Richter unzulässig beschränken und ist deshalb zu vermeiden. • Vor dem Schutzbereich von Art. 101 GG ist eine Auslegung geboten, die ermöglicht, auch in einer mündlichen Revisionshauptverhandlung eine Sache an den spezialzuständigen Senat abzugeben, insbesondere wenn keine Einstimmigkeit über die Zuständigkeit besteht. • Die Bindungswirkung des Abgabebeschlusses besteht, weil der 4. Strafsenat im Übernahmeverfahren angehört wurde und Stellung genommen hat; eine spätere Ablehnung der Übernahme aufgrund angeblicher Verspätung ist damit nicht durchgreifend. • Spezialzuständigkeiten dienen der Einheitlichkeit und Qualität der Rechtsprechung; Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben, damit das Beschleunigungsgebot das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht aushöhlt. • Spezifische zivilprozessuale Regelungen (z. B. sechsmonatige Frist) sind auf Strafrevisionsverfahren nicht ohne Weiteres übertragbar, da dort andere Verfahrensabläufe gelten. Der 2. Strafsenat gab die Sache erneut zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat ab; diese Abgabe ist für den 4. Strafsenat bindend, weil dieser im Übernahmeverfahren angehört und hat Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) übermäßig restriktiven Auslegungen der Geschäftsverteilung vorgeht und Abgaben auch noch in mündlichen Revisionshauptverhandlungen möglich sein müssen, um die Spezialzuständigkeit zu wahren und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Eine bloße Berufung auf Beschleunigungsgründe oder abweichende zivilprozessuale Fristen rechtfertigt nicht, die Bindungswirkung eines solchen Abgabebeschlusses zu negieren. Damit obsiegt die Verfahrensgestaltung, die den gesetzlichen Richter schützt und die Sache an den zuständigen Strafsenat überträgt.