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Beschluss

VII ZR 259/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein allgemeiner vertraglicher Schuldbeitritt ist anhand des Vertragswortlauts und der Interessegerechten Auslegung zu konkretisieren; pauschale Übernahme aller Neuverbindlichkeiten ist nicht anzunehmen. • Revisionszulassung kann wirksam beschränkt werden; die Beschränkung ist zu beachten. • Tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; ohne darlegbare Verletzung von Auslegungsregeln bleibt sie bestehen.
Entscheidungsgründe
Kein pauschaler Schuldbeitritt der Kirchengemeinde für alle Neuverbindlichkeiten • Ein allgemeiner vertraglicher Schuldbeitritt ist anhand des Vertragswortlauts und der Interessegerechten Auslegung zu konkretisieren; pauschale Übernahme aller Neuverbindlichkeiten ist nicht anzunehmen. • Revisionszulassung kann wirksam beschränkt werden; die Beschränkung ist zu beachten. • Tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; ohne darlegbare Verletzung von Auslegungsregeln bleibt sie bestehen. Die Klägerin war für die E. W. gGmbH als Architektin tätig und verlangt Zahlung von Architektenhonorar. Die E. W. gGmbH hatte mit Wirkung zum 1.1.2001 einen Betriebsübertragungs- und Grundstücksvertrag mit der Kirchengemeinde geschlossen, der u.a. Regelungen zur Rückgabe, Surrogation und einer Rücktritts- bzw. Freistellungsverpflichtung enthielt (§ 12). Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe durch § 12 Schuldbeitritt für sämtliche Verbindlichkeiten der gGmbH übernommen. Die Beklagte kündigte den Betriebsübertragungsvertrag im Februar 2011. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein, die in ihrem Umfang beschränkt zugelassen wurde. Der BGH prüfte die Zulässigkeit der Revision und die Vertragsauslegung hinsichtlich eines Schuldbeitritts. • Die Revision war insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Verneinung weitergehender Schadensersatzansprüche (u.a. § 311 Abs.3, § 280 Abs.1, § 826 BGB) wandte; die Revisionszulassung war wirksam beschränkt. • Zur Frage des Schuldbeitritts ist maßgeblich die Auslegung des Betriebsübertragungsvertrags nach Wortlaut, Zusammenhang und interessengerechter Billigkeitsabwägung; eine unbeschränkte Übernahme sämtlicher während der Vertragslaufzeit eingegangener Neuverbindlichkeiten ist nicht tragbar. • Die tatrichterliche Vertragsauslegung unterliegt revisionsrechtlich nur einer eingeschränkten Kontrolle; die Revision hat keine Rechtsfehler dargetan (keine Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen oder Verfahrensvorschriften). • Eine von der Klägerin favorisierte weite Auslegung würde der Beklagten ein unüberschaubares Haftungsrisiko auferlegen; dem steht die Vertragsregelung (§12 Nr.3 Freistellungspflicht) entgegen und zwingt nicht zur Annahme näher unbeschränkter Übernahmen. • Die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§552a ZPO); daher erfolgte die Zurückweisung einstimmig und die Klägerin trägt die Revisionskosten (§97 Abs.1 ZPO). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision der Klägerin insoweit sie sich gegen die Verneinung bestimmter Schadensersatzansprüche wendet und weist die Revision im Übrigen zurück. Die Vorinstanzen haben zu Recht keinen pauschalen Schuldbeitritt der Beklagten für alle während der Vertragslaufzeit eingegangenen Neuverbindlichkeiten angenommen. Die vertragliche Auslegung hält revisionsrechtlicher Kontrolle stand, weil die Klägerin keine darlegbaren Auslegungsfehler aufgezeigt hat und eine weite Haftungsübernahme insoweit unvereinbar mit der interessengerechten Interpretation des §12 des Betriebsübertragungsvertrags wäre. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.