Urteil
XII ZB 469/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unstreitigem Vorhandensein eines Vermögenswerts zum Trennungszeitpunkt kann der Ausgleichsgläubiger schlüssig eine illoyale Vermögensminderung behaupten; trifft der Schuldner hierzu keine substantiierten Angaben, ist die behauptete Vermögensminderung als zugestanden anzusehen.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann sich aus den Gründen auf einen klar abgrenzbaren Teil der Streitforderung beschränken; hier wurde die Zulassung auf den Teilbetrag aus dem früheren Geldmarktguthaben beschränkt.
• § 1375 Abs. 2 BGB (alte und neue Fassung) schützt den Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Verfügungen; der Schuldner hat in Zweifelsfällen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zugewinnausgleich: Heranziehung verschwundenen Geldmarktguthabens bei fehlender substantiierten Entkräftung • Bei unstreitigem Vorhandensein eines Vermögenswerts zum Trennungszeitpunkt kann der Ausgleichsgläubiger schlüssig eine illoyale Vermögensminderung behaupten; trifft der Schuldner hierzu keine substantiierten Angaben, ist die behauptete Vermögensminderung als zugestanden anzusehen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann sich aus den Gründen auf einen klar abgrenzbaren Teil der Streitforderung beschränken; hier wurde die Zulassung auf den Teilbetrag aus dem früheren Geldmarktguthaben beschränkt. • § 1375 Abs. 2 BGB (alte und neue Fassung) schützt den Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Verfügungen; der Schuldner hat in Zweifelsfällen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt. Die Parteien hatten von 1998 bis zur Trennung 2006 eine Ehe; die Scheidung wurde 2009 rechtskräftig. Die Antragstellerin verlangt Zugewinnausgleich; das Beschwerdegericht legte eine Ausgleichsbilanz zugrunde, die der Antragsgegner bis auf eine Position akzeptiert. Zum Trennungszeitpunkt hatte der Antragsgegner ein Geldmarktkonto mit 52.684,78 €; diesen Betrag hob er zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags ab. Der Verbleib des Geldes ist strittig. Die Antragstellerin beantragte Zahlungen in Höhe von 41.806,86 €, das erstinstanzliche Urteil zugesprochen in vermindertem Umfang wurde im Berufungsverfahren bestätigt. Der Antragsgegner rügt die Entscheidung mit Rechtsbeschwerde; das Beschwerdegericht ließ die Beschwerde nur für den Teil der Forderung zu, der sich aus dem früheren Guthaben ergibt. • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Das Oberlandesgericht hat die Zulassung auf den klar abgrenzbaren Teilbetrag beschränkt, der durch das früher vorhandene Geldmarktguthaben von 52.684,78 € ausgelöst wird; eine wirksame Beschränkung kann aus den Entscheidungsgründen folgen, wenn erkennbar nur ein abtrennbarer Teil geprüft werden soll. • Anwendbare Normen und Maßstäbe: § 1375 Abs. 2 BGB regelt die Hinzurechnung von Vermögenswerten, wenn das Endvermögen durch Verschwendung oder benachteiligende Handlungen vermindert ist; § 1379 Abs. 1 BGB normiert den Auskunftsanspruch zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt; § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB verlagert prozessual die Darlegungs- und Beweislast, wenn in der Auskunft ein höherer Vermögenswert angegeben wurde. • Schlüssige Behauptung und prozessuale Obliegenheit: Die Antragstellerin hat schlüssig dargelegt, dass das erhebliche Guthaben im relevanten Zeitraum nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann und damit eine illoyale Vermögensminderung nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB geltend gemacht. • Entlastungslast des Antragsgegners: Der Antragsgegner hätte substantiiert bestreiten oder darlegen müssen, wie das Geld verwendet wurde; mangels konkreter Angaben wurde seine Behauptung der Verbrauchsgeschichte nicht substantiiert vorgetragen und die Verschwendung als zugestanden gewertet. • Anwendung trotz formaler Auskunftslosigkeit: Auch wenn keine formale Auskunft nach § 1379 BGB vorliegt, liegt eine vergleichbare Interessenlage vor, so dass der Schuldner die prozessuale Entlastungslast trifft; die rechtlichen Bedenken gegen Rückwirkung des novellierten Rechts ließen die Entscheidung für den hier zu beurteilenden Sachverhalt offen. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Das Beschwerdegericht hat den Betrag von 52.684,78 € zu Recht dem Endvermögen zugerechnet und daraus die Zugewinnausgleichsforderung berechnet. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit unzulässig, als der Antragsgegner zur Zahlung von 3.646,54 € nebst Zinsen verpflichtet wurde; im Übrigen wurde die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht durfte die Rechtsbeschwerde auf den klar abgrenzbaren Teilbetrag beschränken, der sich aus dem zum Trennungszeitpunkt unstreitig vorhandenen Geldmarktguthaben ergibt. Da die Antragstellerin eine illoyale Vermögensminderung schlüssig behauptet hat und der Antragsgegner diese Behauptung nicht substantiiert entkräftet hat, war die Verschwendung des Betrags als zugestanden anzusehen. Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht den Betrag von 52.684,78 € gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB dem Endvermögen des Antragsgegners zuzurechnen und den daraus folgenden erhöhten Zugewinnausgleich zuzusprechen; deshalb bleibt die angefochtene Entscheidung im Übrigen bestehen.