OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 2/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 2 / 1 3 vom 12. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 12. November 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 23. Oktober 2014 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzu- lassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstan- dungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 1 2 - 3 - ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö- rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge- gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge- legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2012 - 10 O 540/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2012 - I-6 U 63/12 -