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Beschluss

VIII ZR 37/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wechselseitiger Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit der Leistung bleibt nach § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 Abs. 6 BGB das Rücktrittsrecht des Gläubigers grundsätzlich bestehen, es sei denn, der Gläubiger ist allein oder weit überwiegend verantwortlich. • Bei der Haftungsverteilung nach § 254 Abs. 1 BGB ist das Maß der Verursachung maßgeblich; die tatrichterliche Abwägung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. • Ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Verkäufers kann mit dem Rückzahlungsanspruch des Käufers durch Aufrechnung verrechnet werden; Mitverschulden ist zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Rücktritt und Aufrechnung bei beiderseits vertretener Unmöglichkeit • Bei wechselseitiger Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit der Leistung bleibt nach § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 Abs. 6 BGB das Rücktrittsrecht des Gläubigers grundsätzlich bestehen, es sei denn, der Gläubiger ist allein oder weit überwiegend verantwortlich. • Bei der Haftungsverteilung nach § 254 Abs. 1 BGB ist das Maß der Verursachung maßgeblich; die tatrichterliche Abwägung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. • Ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Verkäufers kann mit dem Rückzahlungsanspruch des Käufers durch Aufrechnung verrechnet werden; Mitverschulden ist zu berücksichtigen. Die Klägerin kaufte im August 2012 von dem Beklagten einen Hengst für 1.500 €. Die Parteien vereinbarten, die Klägerin würde das Pferd mit einem Transporter abholen; der Beklagte sollte es bis dahin verladefromm halten. Beim Abholversuch im September 2012 verweigerte der Hengst das Verladen; es kam zu einem einstündigen Verladevorgang mit treibenden Hilfen beiderseits. Das Pferd geriet in Panik, verletzte sich unter der Anhängerklappe und musste später eingeschläfert werden. Die Klägerin forderte Rückzahlung des Kaufpreises und erklärte den Rücktritt. Amtsgericht und Berufung erkannten teilweise Schadensersatzansprüche und setzten die Haftung hälftig fest; die Klägerin verfolgt mit Revision ihren Rückzahlungsanspruch weiter. • Das Berufungsgericht ging davon aus, dass ein Rücktrittsgrund wegen Unmöglichkeit der Leistung nach § 326 Abs. 5, § 275 Abs. 1 BGB vorliegt, weil die Übereignung durch den Tod des Pferdes unmöglich geworden ist. • Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 323 Abs. 6 BGB ist der Rücktritt des Gläubigers nicht ausgeschlossen, wenn beide Parteien die Unmöglichkeit gleichermaßen zu vertreten haben; ein Ausschluss greift nur bei alleiniger oder weit überwiegender Verantwortlichkeit des Gläubigers. • Die Revision rechtfertigt keine Zulassung des Revisionsverfahrens, weil die strittige verfassungsrechtliche oder grundsätzliche Frage nicht entscheidungserheblich ist und die Falllösung auch bei anderer rechtlicher Einordnung (z.B. § 326 Abs. 4 BGB) zum selben Ergebnis führte. • Der Beklagte hat demgegenüber einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen des Todes des Hengstes; das Berufungsgericht berücksichtigte ein Mitverschulden beider Parteien und reduzierte den Anspruch des Beklagten um 50 % gemäß § 254 Abs. 1 BGB. • Die tatrichterliche Würdigung der Haftungsverteilung ist nicht zu beanstanden; die Klägerin hätte den Verladevorgang abbrechen können und handelte mitursächlich, weshalb eine hälftige Haftung gerechtfertigt ist. • Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit seinem deliktischen Schadensersatzanspruch in Höhe von 750 € wirksam und mindert den Rückzahlungsanspruch der Klägerin. • Eine weitergehende rechtliche Streitfrage (ob vertragliche Gegenleistungsansprüche bei beiderseits zu vertretender Unmöglichkeit entfallen oder als Schadensersatz bestehen) kann im Streitfall offenbleiben, weil sie das Ergebnis nicht beeinflusst. Die Revision der Klägerin wurde mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass kein Zulassungsgrund für die Revision vorliegt und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch zustehen kann, dieser aber in Höhe von 750 € durch die wirksame Aufrechnung des Beklagten mit seinem deliktischen Schadensersatzanspruch erloschen ist. Die Haftung wurde unter Berücksichtigung von Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB hälftig verteilt, was die tatrichterliche Würdigung trägt. Damit bleibt der Klägerin nur ein anteiliger Rückzahlungsanspruch abzüglich der aufgerechneten Schadensersatzforderung; die Revision ist erfolglos beendet.