Beschluss
V ZR 11/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
• Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach §26 Nr.8 EGZPO ist der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens maßgebend und nach den §§3 ff. ZPO zu berechnen.
• Bei einer Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsentwurf ist für das Beschwerdeverfahren der Wert des unmittelbaren Zustimmungsinteresses anzusetzen; mittelbare wirtschaftliche Ziele bleiben unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unterschrittener Wertgrenze • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt. • Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach §26 Nr.8 EGZPO ist der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens maßgebend und nach den §§3 ff. ZPO zu berechnen. • Bei einer Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsentwurf ist für das Beschwerdeverfahren der Wert des unmittelbaren Zustimmungsinteresses anzusetzen; mittelbare wirtschaftliche Ziele bleiben unberücksichtigt. Die Beklagten verkauften dem Kläger per notariellen Vertrag vom 21.12.1999 eine zu vermessende Teilfläche ihres Grundstücks; der Kaufpreis wurde im Dezember 1999 gezahlt. Das Landgericht verurteilte die Beklagten im Versäumnisurteil zur Zustimmung zu einem Teilungsentwurf und zur Genehmigung des Veränderungsnachweises; nach Einspruch hielten die Vorinstanzen das Versäumnisurteil aufrecht bzw. wiesen die Klage ab. Der Kläger richtete daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Im Beschwerdeverfahren ist strittig der maßgebliche Gegenstandswert für die Zulässigkeit der Beschwerde. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert 20.000 € nicht übersteigt (§26 Nr.8 EGZPO). • Maßgeblich ist der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens, zu berechnen nach den §§3 ff. ZPO; das Gericht hat danach festgestellt, dass der Kläger durch das angegriffene Urteil lediglich in Höhe von 10.000 € beschwert ist. • Der Kläger verfolgte mit der Klage die Zustimmung zu einem Teilungsentwurf und die Genehmigung des Veränderungsnachweises; dieses unmittelbare Rechtsinstitut ist für die Wertfestsetzung maßgeblich. • Mittelbare wirtschaftliche Ziele, wie die erstrebte spätere Auflassung des Grundstücks, bleiben bei der Bemessung des Beschwerdewerts unberücksichtigt. • Folge: Mangels Überschreitung der Wertgrenze ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf §3 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da der maßgebliche Beschwerdewert mit 10.000 € unter der für die Zulässigkeit erforderlichen Grenze von 20.000 € liegt. Damit bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, bestehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich auf die Wertberechnung nach §§3 ff. ZPO und die Unzulässigkeitsvorschrift des §26 Nr.8 EGZPO.