Entscheidung
5 StR 501/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 5 0 1 / 1 4 vom 6. November 2014 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2014 beschlos- sen: 1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf Fall 9 des Urteils (Anklagepunkt 20) des Landgerichts Neu- ruppin vom 16. Juni 2014 eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das ge- nannte Urteil mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der An- geklagte wegen Diebstahls in zehn Fällen und gewerbsmäßi- ger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist. 3. Die Staatskasse hat die Kosten der Einstellung sowie die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen, der Angeklagte die Kosten seines Rechts- mittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren“ Diebstahls in zehn Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen und in einem weiteren Fall (Fall 9) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei oder „ge- werbsmäßigen“ Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. 1 - 3 - Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, stellt der Senat mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Anfrageverfahren zur Verfas- sungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Wahlfeststellung (vgl. BGH, Be- schluss vom 28. Januar 2014 – 2 StR 495/12, NStZ 2014, 392) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 9 des Urteils (An- klagepunkt 20) wahlweise verurteilt worden ist, und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der Einzelstrafe für diese Tat; der Gesamtstrafausspruch kann jedoch bestehen bleiben, weil der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte. Im Übrigen ist die Revision unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sander Schneider Dölp Berger Bellay 2