Entscheidung
III ZB 75/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 75/13 vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2013 - 8 Sch 2/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschwerdewert: 30 Mio. € (§ 39 Abs. 2 GKG) Gründe: Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Rechts- beschwerde ist unzulässig. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch er- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 - 3 - Der Senat teilt im Übrigen auch in der Sache die Auffassung des Ober- landesgerichts, dass der zwischen der Klägerin und dem "J. V. B. - Al H. " ergangene streitgegenständliche Schiedsspruch nicht unmittel- bar gegen die Antragsgegnerinnen für vollstreckbar erklärt werden kann und insoweit unter anderem keine Berichtigung des Rubrums nach § 319 Abs. 1 ZPO oder eine Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO möglich ist. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht - über die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung hinaus - nach § 1061 Abs. 2 ZPO festgestellt hat, dass der Schiedsspruch im Inland nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen anzuer- kennen ist. Die Befürchtung der Antragstellerin, dies habe negative präjudizielle Folgen für eine zukünftige Leistungs- oder Feststellungsklage gegen die An- tragsgegnerinnen, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn da der Inhalt des Be- schlusses und damit der Umfang seiner Rechtskraft erforderlichenfalls auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu bestimmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09, NJW 2011, 2292 Rn. 13; BVerfG NJW 2003, 3759 mwN), kann hier aus der Nichtanerkennung nicht abgeleitet werden, dass es der Antragstellerin in einem solchen Verfahren verwehrt wäre, sich auf die von ihr insoweit behauptete materielle Rechtslage nach katarischem Recht zu berufen. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2013 - 8 Sch 2/12 - 3