Beschluss
4 StR 34/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg sind unbegründet und werden verworfen.
• Die Rüge, die Hauptverhandlung habe nicht in Gegenwart einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle stattgefunden, ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig erhoben, wenn Vorbringen zu vorübergehender Bestellung nach Geschäftsordnungsvorschriften unterlassen bleibt.
• Vorübergehende Bestellung einer Justizangestellten zur Urkundsbeamtin nach den Geschäftsordnungsvorschriften kann die Formvorschrift des § 226 Abs. 1 StPO erfüllen; konkrete Umstände sind darzulegen.
Entscheidungsgründe
Revisionen verworfen; Unzulässigkeit der Rüge fehlender Urkundsbeamtin • Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg sind unbegründet und werden verworfen. • Die Rüge, die Hauptverhandlung habe nicht in Gegenwart einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle stattgefunden, ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig erhoben, wenn Vorbringen zu vorübergehender Bestellung nach Geschäftsordnungsvorschriften unterlassen bleibt. • Vorübergehende Bestellung einer Justizangestellten zur Urkundsbeamtin nach den Geschäftsordnungsvorschriften kann die Formvorschrift des § 226 Abs. 1 StPO erfüllen; konkrete Umstände sind darzulegen. Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2013 ein. Sie rügten unter anderem, die Hauptverhandlung am 15. Februar 2013 habe nicht in Gegenwart einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle stattgefunden, weil die Protokollführerin eine Justizangestellte gewesen sei, die angeblich noch nicht nach § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG betraut gewesen sei. Die Präsidentin des Landgerichts erklärte, die Justizangestellte sei in die Protokollführung eingearbeitet gewesen und am 1. März 2013 dauerhaft als Urkundsbeamtin betraut worden. Die Landes-Geschäftsordnung sieht vor, dass Bedienstete vorübergehend zu Urkundsbeamten bestellt werden können. Die Revision trägt vor, ohne darzulegen, ob und inwieweit eine vorübergehende Bestellung stattfand. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revisionsrechtfertigungen nach § 349 Abs. 2 StPO und erließ den Beschluss. • Die Revisionen sind nach § 349 Abs. 2 StPO zu prüfen; die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. • Die Rüge wegen angeblich fehlender Urkundsbeamtin ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig erhoben, weil die Revision keinen Vortrag dazu enthält, ob eine vorübergehende Bestellung nach Nr. 14.1 Satz 2 der Geschäftsordnungsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt erfolgte. • Die Geschäftsordnungsvorschriften des Landes erlauben die vorübergehende Bestellung von Bediensteten zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, insbesondere für Personen in Ausbildung zur Protokollführung; bei Fehlen konkreter Umstände bleibt die Rüge unbegründet. • Die Umstände sprechen dafür, dass die Justizangestellte bereits in die Protokollführung eingearbeitet war und kurz nach der Hauptverhandlung dauerhaft betraut wurde; dies legt nahe, dass ihr die Protokollführung möglicherweise zur Erprobung übertragen und sie vorübergehend bestellt worden ist. • Mangels substantiierten Revisionsvortrags und angesichts der Darstellungen des Landgerichts liegt kein verfahrensrechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen würde. Die Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die vom Senat geprüfte Rüge, die Hauptverhandlung habe ohne Urkundsbeamtin stattgefunden, ist unzulässig erhoben, weil die Revision keinen Vortrag zu einer vorübergehenden Bestellung der Protokollführerin nach den einschlägigen Geschäftsordnungsvorschriften macht. Die vorgelegten Umstände (Einarbeitung der Justizangestellten und ihre spätere dauerhafte Betrauung) lassen es zudem nicht fernliegen, dass eine vorübergehende Bestellung zur Erprobung vorlag. Deshalb ist kein Rechtsfehler gegeben, der die Entscheidung des Landgerichts zu beanstanden wäre.