Beschluss
1 StR 503/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein handelsübliches Kopfkissen kann bei bestimmungswidriger und gefährlicher Verwendung als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB gelten.
• Die objektive Gefährlichkeit eines Gegenstands kann sich aus der konkreten Art seiner Verwendung ergeben.
• Zwischen besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB und gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann Tateinheit bestehen, da die Unrechtsgehalte nicht ineinander aufgehen.
Entscheidungsgründe
Kopfkissen als gefährliches Werkzeug bei zweckwidriger Verwendung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) • Ein handelsübliches Kopfkissen kann bei bestimmungswidriger und gefährlicher Verwendung als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB gelten. • Die objektive Gefährlichkeit eines Gegenstands kann sich aus der konkreten Art seiner Verwendung ergeben. • Zwischen besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB und gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann Tateinheit bestehen, da die Unrechtsgehalte nicht ineinander aufgehen. Der Angeklagte drückte einer 86 Jahre alten Geschädigten ein etwa 80 x 80 cm großes Kopfkissen mindestens eine Minute lang derart auf das Gesicht, dass sie unter starker Atemnot, Todesangst und kurz vor Bewusstlosigkeit geriet. Durch die Atemnot traten Einblutungen im Gesicht auf. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung; der Angeklagte legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob das Kopfkissen als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB zu qualifizieren ist und ob Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung vorliegt. • Ein Gegenstand ist Werkzeug, wenn mit ihm auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann; gefährliches Werkzeug liegt vor, wenn sich die objektive Gefährlichkeit aus der konkreten Verwendung ergibt. • Der Senat bejaht dies: Das Kopfkissen wurde bestimmungswidrig eingesetzt und durch die Art der Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (langandauernde Erstickungsgefahr, Einblutungen), sodass es als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB anzusehen ist. • Die Rechtsprechung gestattet die Annahme gefährlichen Werkzeugs auch dann, wenn ein beliebiger Gegenstand durch zweckwidrige Verwendung gefährlich wird; maßgeblich ist die objektive Gefährlichkeit im konkreten Einsatz. • Das Landgericht hat zudem zu Recht Tateinheit zwischen der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB) und der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) angenommen, weil die Unrechtsgehalte der beiden Delikte nicht ineinander aufgehen und die Idealkonkurrenzklärungsfunktion die Annahme von Tateinheit rechtfertigt. • Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; die tat- und rechtsfehlerfreie Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung und die Qualifikation des Tatmittels. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.05.2014 wurde verworfen; es sind keine Rechtsfehler zu seinen Gunsten ersichtlich (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Kopfkissen ist aufgrund der zweckwidrigen, lebensgefährdenden Verwendung als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB anzusehen. Zudem liegt Tateinheit zwischen der besonders schweren Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) vor. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.