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1 StR 267/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 6 7 / 1 4 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 23. Oktober 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheit- lich begangener gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung entfällt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen 489 Fällen der „gemein- schaftlichen“ gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung sowie wegen 431 Fällen des „gemeinschaftlichen“ gewerbs- und bandenmäßigen Schmug- gels - hiervon in 171 Fällen in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ Steuerhinter- ziehung sowie in weiteren 93 Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmä- ßiger Urkundenfälschung - jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah- ren verurteilt. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestütz- ten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Teil- erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - 1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen bleiben aus den in der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen ohne Erfolg. 2. Mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge zum Schuldspruch keinen die Ange- klagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat bei 171 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels, bei denen der Tatzeitpunkt vor dem 1. Januar 2008 lag und bei denen die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinter- ziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO aF rechtsfehlerfrei angenommen wurden, zu- gleich eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener „gemeinschaftlicher“ Steuerhinterziehung vorgenommen, um „den besonderen Tatbestandsmerkma- len der Gewerbsmäßigkeit und Bandenmäßigkeit, die in § 370 AO aF nicht auf- geführt sind, ausreichend Rechnung zu tragen und gleichwohl deutlich zu ma- chen, dass der Strafrahmen des § 370 AO aF zur Anwendung kam“ (UA S. 301). Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Bei Schmuggel gemäß § 373 AO handelt es sich um einen Qualifikations- tatbestand, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637; und vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95). Dies gilt für vor dem 1. Januar 2008 be- gangene Taten trotz unterschiedlicher Strafandrohungen auch dann, wenn - wie hier - zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 373 Abs. 3 AO aF gegeben sind. Der Umstand, dass § 373 AO in seiner bis zum 31. Dezember 2007 gel- tenden Fassung einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheits- 3 4 5 6 7 - 4 - strafe vorsah, während § 370 Abs. 3 AO aF für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androhte, lässt das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen § 373 AO und § 370 AO unberührt (vgl. im weiteren Sinne auch § 12 Abs. 3 StGB). Die unterschiedlichen Strafandrohungen wirken sich vielmehr bei der Strafzumessung auf die Strafrahmenwahl aus. Für vor dem 1. Januar 2008 begangene Taten gemäß § 373 AO aF, bei denen zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO aF verwirklicht sind, ist die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO aF zu entnehmen. Denn es wäre sinn- widrig, diesen Strafrahmen nur deshalb nicht zur Anwendung zu bringen, weil zum Grundtatbestand zusätzlich ein Merkmal, das die Tat als Schmuggel quali- fiziert - wie hier Gewerbsmäßigkeit (§ 373 Abs. 1 AO) bzw. bandenmäßige Be- gehung (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO) - hinzukommt. Der Täter würde andernfalls wegen dieser strafschärfenden Begehungsart milder bestraft werden, als wenn diese fehlte (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95; und vom 10. September 1986 - 3 StR 292/85, wistra 1987, 30; Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 373 Rn. 51; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 Rn. 145; Schmitz/Wulf in MüKo-StGB, § 370 Rn. 485). Dagegen besteht für nach dem 31. Dezember 2007 begangene Taten nach Anhebung des Strafrahmens des Schmuggels auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für einen Rückgriff auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO kein Bedürfnis mehr (Franzen/Gast/Joecks, aaO; Hilgers- Klautzsch, aaO; Schmitz/Wulf, aaO). 8 9 10 - 5 - 3. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steu- erhinterziehung auf die Höhe der Einzelstrafen, die das Landgericht insoweit zutreffend dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO aF entnommen hat, und die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. 4. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange- klagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher 11 12