Entscheidung
1 StR 474/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 7 4 / 1 4 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Passau vom 3. Juni 2014, auch soweit es den Mitange- klagten E. W. betrifft, im Ausspruch über die Einzie- hung aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstra- fe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen seinen Bruder, den nicht revidierenden Mitangeklagten E. W. , hat es wegen dieser Tat eine Jugendstrafe verhängt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung von Gegen- ständen angeordnet. 1. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. 1 2 - 3 - a) Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstre- ckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGH, Be- schlüsse vom 20. Juni 2007 – 1 StR 251/07 [insoweit in NStZ 2007, 713 f. nicht veröffentlicht] und vom 22. Juni 2010 – 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424 mwN). Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis genügt dafür nicht (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384 [nur LS] und vom 22. Juni 2010 – 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424 jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Einziehungsanordnung des angefoch- tenen Urteils nicht gerecht. Sie erschöpft sich im Tenor in dem Aufführen der im Sicherstellungsverzeichnis der Staatsanwaltschaft Passau verwendeten Kenn- zeichnungen der Gegenstände (etwa „ÜLNr. 1436/13, Ziff. 1“). Es ist jedoch nicht zu erkennen, um welche Gegenstände es sich dabei handelt. c) Der Senat kann – was grundsätzlich möglich wäre (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 – 1 StR 251/07 mwN und vom 22. Juni 2010 – 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424) – auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO unter Rück- griff auf die Urteilsgründe die gebotene Konkretisierung hinsichtlich der Einzie- hungsgegenstände selbst vornehmen. Die Gründe beschränken sich insoweit auf die Wiedergabe des Gesetzestextes von § 74 Abs. 1 und 2 StGB (UA S. 45). Um welche Gegenstände es sich konkret gehandelt hat, ist dem nicht zu entnehmen. Es mag sich um die bei den Angeklagten sichergestellten Betäu- bungsmittel gehandelt haben; das Urteil lässt dies jedoch auch in seinem Ge- samtzusammenhang nicht erkennen. Die Anordnung der Einziehung war daher aufzuheben. 3 4 5 - 4 - Eine Aufhebung der dazu getroffenen Feststellungen war nicht veran- lasst. Die mangelnde Konkretisierung wirkt sich auf die Feststellung, dass es sich um Gegenstände handelt, die den Angeklagten gehörten oder ihnen zu- standen, nicht aus (§ 353 Abs. 2 StPO). Für die Konkretisierung der Einzie- hungsgegenstände erforderliche weitergehende, dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen wird der neue Tatrichter zu treffen haben, an den die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wird. d) Die Aufhebung der Einziehungsanordnung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten E. W. zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1966 – 1 StR 592/66, BGHSt 21, 66, 69; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 357 Rn. 22). Da es sich nach den Feststellungen um Einziehungsgegenstände beider Angeklagter handelt, betrifft der Rechtsfeh- ler auch den wegen derselben Tat verurteilten Mitangeklagten. 6 7 - 5 - 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. September 2014 unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Rothfuß Graf Radtke Mosbacher Fischer 8