Entscheidung
V ZB 68/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 68/14 vom 30. Oktober 2014 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. März 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 17. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rech- ten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III- Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutsch- 1 - 3 - land weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Se- nat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 13) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einer weiteren Be- gründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 17.02.2014 - 110 XIV 6/14.B - LG Mainz, Entscheidung vom 12.03.2014 - 8 T 37/14 -