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Entscheidung

V ZB 188/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 188/13 vom 23. Oktober 2014 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 18. September 2013 und 11. November 2013 und des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 19. November 2013 den Betroffenen in sei- nen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Haftanordnung und –verlängerung des Amtsgerichts und ihre Auf- rechterhaltung durch das Landgericht haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvoll- zugsanstalt München und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. 1 - 3 - Juli 2014 – V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10 zur Justizvollzugsanstalt Büren). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 18.09.2013 - XIV 30/13 B - LG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 19.11.2013 - 42 T 1846/13 und 42 T 2029/13 -