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Urteil

III ZR 35/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vereinbarungen, die nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG die Benennung von Jagdausübungsberechtigten regeln, sind nicht kraft der Mindestpachtdauervorschrift des § 13 Abs. 2 BbgJagdG automatisch nichtig. • Die Benennung nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG kann die Übertragung des Jagdausübungsrechts bewirken; das Landesrecht unterscheidet Benennung und Verpachtung und hat bewusst auf eine Vorschrift über Mindestlaufzeiten verzichtet. • Die von der Landesgesetzgebung gewählte Pflicht zur Vorlage des zugrundeliegenden Vertrags bei der Behörde dient als Kontrollmechanismus; Zivilgerichte dürfen solche Benennungsvereinbarungen nicht pauschal wegen Umgehung der Mindestpachtdauer nach § 17 BbgJagdG für nichtig erklären.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit benennungsrechtlicher Vereinbarungen nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG; keine automatische Nichtigkeit nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 17 BbgJagdG • Vereinbarungen, die nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG die Benennung von Jagdausübungsberechtigten regeln, sind nicht kraft der Mindestpachtdauervorschrift des § 13 Abs. 2 BbgJagdG automatisch nichtig. • Die Benennung nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG kann die Übertragung des Jagdausübungsrechts bewirken; das Landesrecht unterscheidet Benennung und Verpachtung und hat bewusst auf eine Vorschrift über Mindestlaufzeiten verzichtet. • Die von der Landesgesetzgebung gewählte Pflicht zur Vorlage des zugrundeliegenden Vertrags bei der Behörde dient als Kontrollmechanismus; Zivilgerichte dürfen solche Benennungsvereinbarungen nicht pauschal wegen Umgehung der Mindestpachtdauer nach § 17 BbgJagdG für nichtig erklären. Die Klägerin (eine GmbH mit öffentlich-rechtlichem Auftrag) ist Inhaberin eines Eigenjagdbezirks mit angegliederten Flächen Dritter. Sie schloss mit dem Beklagten Vereinbarungen (2003, 2007) über die Jagdausübung und die Benennung von Jagdausübungsberechtigten; darin war u. a. ein jährliches Entgelt geregelt. Die Benannten übten ab 2003 das Jagdrecht aus, zahlten die Entgelte an die Klägerin jedoch nicht an die Angliederungsgenossenschaft. Nach Aufforderung zahlte die Klägerin an die Genossenschaft 4.426,07 € und forderte Erstattung vom Beklagten. Das Amtsgericht gab Klage statt, das Landgericht wies sie ab mit der Begründung, die Vereinbarungen seien wegen Verstoßes gegen die Mindestpachtdauer nach § 13 Abs. 2 BbgJagdG (i.V.m. § 17 BbgJagdG) nichtig. • Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Berufungsurteil ist aufzuheben und das amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen. • Rechtliche Einordnung: § 6 Abs. 2 BbgJagdG unterscheidet die Benennung eines Jagdverantwortlichen von der Verpachtung; die Vorschrift enthält keine Mindestlaufzeit. Die Benennung kann in der Praxis die Übertragung des Jagdausübungsrechts bewirken, weshalb die zwischen den Parteien geschlossenen entgeltlichen Vereinbarungen nicht automatisch als Jagdpachtverträge einzuordnen sind. • Auslegung und Gesetzeszweck: Die Benennungsregelung ist so ausgestaltet, dass die der Benennung zugrunde liegenden Verträge der unteren Jagdbehörde vorzulegen werden sollen, damit die Behörde eine Beanstandung prüfen kann. Der Landesgesetzgeber hat bewusst auf die Anordnung von Mindestlaufzeiten im Rahmen der Benennung verzichtet; dies ist keine offensichtliche gesetzgeberische Unachtsamkeit, sondern eine gewollte Regelungsentscheidung. • Folge für Nichtigkeitsprüfung: Eine zivilrechtliche Feststellung der Nichtigkeit wegen Umgehung der Mindestpachtdauer (vgl. § 13 Abs. 2, § 17 BbgJagdG) würde die vom Landesgesetz vorgesehene Beanstandungslösung unterlaufen und ist daher nicht geboten. • Konsequenzen für den Bereicherungsanspruch: Die vom Beklagten gezogenen Nutzungen wären allenfalls nach Bereicherungsrecht in Höhe der tatsächlichen Nutzung herauszugeben; das Berufungsgericht hatte insoweit eine geringere Nutzungsvergütung ermittelt, was aber die Wirksamkeit der Verträge nicht berührt. Das Revisionsgericht stellt das Urteil des Amtsgerichts wieder her: Die Vereinbarungen der Parteien sind wirksam; die vom Beklagten erhobene Berufung blieb erfolglos. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Angliederungsgenossenschaft gezahlten Beträge in der vom Amtsgericht anerkannten Höhe. Eine pauschale Nichtigkeit der Vereinbarungen wegen Verletzung der Mindestpachtdauer nach § 13 Abs. 2 BbgJagdG kommt nicht in Betracht, weil § 6 Abs. 2 BbgJagdG die Benennung und ihre verfahrensrechtliche Kontrolle durch die Behörde vorsieht und der Landesgesetzgeber bewusst auf eine Regelung über Mindestlaufzeiten bei Benennungen verzichtet hat. Damit würde die gesetzliche Beanstandungslösung unterlaufen, wenn Zivilgerichte solche Benennungsvereinbarungen routinemäßig nach § 17 BbgJagdG für nichtig erklärten.