Entscheidung
IV ZR 243/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 4 3 / 1 3 Verkündet am: 22. Oktober 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in An- spruch, die auch Schäden umfasst, die der Versicherungsnehmer "in Folge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von seinen Org a- nen, Beamten und Angestellten fahrlässig begangenen Verstoßes unmi t- telbar erlitten hat (Eigenschaden)". Diese Versicherung hatte die Klägerin im Jahre 1995 bei der … Versicherung AG als führendem Versicherer mit einer Versicherung s- summe von zunächst 250.000 DM je Schadensereignis abgeschlossen. Der Versicherung lagen "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB)" und mehrere, zu- nächst jeweils für ein Jahr mit Verlängerungsklausel abgeschlossene "Rahmenabkommen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung" zu- 1 2 - 3 - grunde. Nach Ziffer 11 der Abkommen für 1995 und 1996 waren nebe n dem führenden Versicherer mit einem Anteil von 50% sowie einem weite- ren Versicherer mit 20% auch zwei Rechtsvorgängerinnen der Beklagten an dem Versicherungsvertrag beteiligt, und zwar mit Anteilen von 20% und 10%. Nach Ziffer 5 dieser Rahmenabkommen umfasste der Versiche- rungsschutz "die Folgen aller während der Versicherungsdauer bega n- genen Verstöße, die den Versicherern nicht später als 3 Jahre nach B e- endigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden." Ziffer 11 der Abkommen bestimmte, dass der führende Versicherer u.a. "etwa anfal- lende Schäden, auch soweit der Anteil der beteiligten Gesellschaften in Frage kommt, bearbeitet, reguliert und alle auf den Vertrag bezüglichen Erklärungen im Namen der beteiligten Gesellschaften rechtsverbindlich abgibt." Die Rahmenabkommen sind in der Folge verschiedentlich neu ve r- einbart worden, wobei auch die Beteiligten, ihre Haftungsquoten und die Versicherungssumme geändert wurden. Nach § 5 Nr. 3a) der vereinbarten AVB ist der Versicherungsneh- mer u.a. verpflichtet, "unter Beachtung der Weisungen des Versicherers … alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird" und hat "alle Tatumstände, we l- che auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen …". In diesem Rechtsstreit geht es um einen behaupteten Versiche- rungsfall, der sich daraus ergeben soll, dass eine Sachbearbeiterin der Klägerin im Jahre 1996 die Abmeldung des Arbeitgebers für eine Versi- 3 4 5 6 - 4 - cherte nicht ordnungsgemäß bearbeitete, weshalb die Klägerin im Jahre 1997 noch Sachleistungen von insgesamt 60.903 DM zu deren Gunsten erbrachte. Den ihr dadurch entstandenen Schaden meldete die Klägerin über die von ihr beauftragte Maklerin im Jahre 2001 beim führenden Versiche- rer an. Dieser erbat mit Schreiben vom 13. August 2001 von der Klägerin weitere Angaben sowie eine Stellungnahme der 1996 tätig gewordenen Sachbearbeiterin. Die Klägerin antwortete unter dem 11. Februar 2002, fügte jedoch die erbetene Stellungnahme der Sachbearbeiterin nicht bei und erklärte dazu, sie "wird nach mehr als 5 Jahren zu einer einzelnen Meldung keine Angaben machen können." Der führende Versicherer tei l- te daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2002 mit, auf dieser Stellung- nahme zu bestehen, und erbat ferner weitere näher bezeichnete Anga- ben zu Eingang und Inhalt der Abmeldung des Arbeitgebers, zur Kennt- nis vom Schaden und dem Unterlassen früherer Prüfung, ob zu Unrecht übernommene Kosten vorliegen. Hierauf reagierte die Klägerin bis 2010 nicht. Mit ihrer Klage macht sie einen Betrag von 30% der um den Selbstbehalt von 5.000 DM (= 2.556,46 €) verminderten Schadenssum- me von 60.903 DM (= 31.139,21 €), mithin 8.574,83 € gegen die Beklag- te geltend. Die Beklagte hat sich auf Verjährung und Verwirkung, auf Leis- tungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit sowie darauf berufen, dass die Klägerin die vertragliche Nachhaftungsregelung nicht eingehalten habe, da mit Inkrafttreten eines neuen Rahmenabkommens 7 8 9 - 5 - jeweils von einem Ende des vorhergehenden Versicherungsvertr ages auszugehen sei. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte j e- denfalls wegen vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. § 5 Nr. 3a), § 6 Nr. 1 AVB leistungs- frei geworden sei, weil die Klägerin dem wiederholten Verlangen des füh- renden Versicherers in dessen Schreiben vom 13. August 2001 und 15. März 2002, ihm eine Stellungnahme der damals tätig gewordenen Mitarbeiterin zu verschaffen, nicht nachgekommen ist. Die Vorsatzvermu- tung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. sei nicht widerlegt. Die Obliegenheitsve r- letzung sei auch nicht folgenlos geblieben, weil die Beklagte zumindest ganz erhebliche Nachteile bei der Feststellung eines Versicherungsfalls zu Grund und Höhe hinzunehmen habe, nachdem sie jahrelang an der Sachaufklärung gehindert gewesen sei. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufkl ä- rungsobliegenheit nach § 5 Nr. 3a) AVB durch die Klägerin angenom- 10 11 12 13 14 - 6 - men, weil diese dem Verlangen des führenden Versicherers, eine Ste l- lungnahme der tätig gewordenen Sachbearbeiterin vorzulegen, selbst nach dessen wiederholter Aufforderung im Schreiben vom 15. März 2002 nicht nachgekommen ist, sondern sich geweigert hat, eine solche Erklä- rung einzuholen. 1. Durch § 5 Nr. 3a) AVB wird die Auskunftspflicht des Versiche- rungsnehmers nach § 34 VVG a.F., der auf den Schadenfall gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG Anwendung findet, lediglich weiter präzisiert. Zur Reichweite der Auskunftspflicht der Klägerin gilt deshalb, dass es grun d- sätzlich Sache des Versicherers ist, welche Angaben er zur Ermitt lung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu gehören auch Umstände, die lediglich Anhalt s- punkte für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalles liefern können. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich die vom Versiche- rungsnehmer geforderten Angaben am Ende nach dem Ergebnis der Prü- fung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erwe i- sen (Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04, VersR 2006, 258 unter II 1 b; vgl. zum inhaltlich unveränderten neuen Recht auch Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn. 7). Somit ist die Frage der Erfor- derlichkeit der erbetenen Auskünfte ex ante zu beurteilen, wobei dem Versicherer ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Maßgeblich für die Zulässigkeit von Auskunftsersuchen des Vers i- cherers und die Reichweite der sich daraus ergebenden Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers ist der Zweck der Aufklärungsobliegenheit, die dem Versicherer die sachgerechte Prüfung seiner Leistungspflicht ermöglichen soll, was auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer 15 16 - 7 - in Anbetracht der Regelung über die Weisungsbefugnis des Versicherers und die weite Fassung der Klausel mit Einbeziehung aller Tatumstände, die auch nur "Bezug" auf den Schadenfall haben, erkennen kann. Da- nach erstreckt sich die Auskunftspflicht auf jeden Umstand, der zur Au f- klärung des Tatbestandes dienlich sein kann (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222), soweit dem Versi- cherungsnehmer nichts "Unbilliges zugemutet" wird. 2. Hieraus folgt im Streitfall, dass die Klägerin gehalten war, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch mitzuteilen, was ihre frühere Sachbearbeiterin noch selbst zu den Gründen ihrer fehlerhaften Bearbe i- tung angeben kann, und hierzu die erbetene Stellungnahme ihrer frühe- ren Sachbearbeiterin einzuholen oder sich wenigstens hierum zu bemü- hen. Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil der äußere Ablauf der Vorgänge bereits von einem anderen Mitarbeiter der Klägerin ermittelt und mitgeteilt worden war. Für die Feststellung des Versicherungsfalles kam es nicht nur auf diesen äußeren Ablauf, sondern auch auf die Frage des Verschuldens der Sachbearbeiterin an, da nur fahrlässige Pflichtver- letzungen versichert sind, ein Versicherungsfall also sowohl bei vorsät z- lichem als auch bei schuldlosem Handeln ausschied. Deshalb war es in jedem Falle zweckdienlich, auch eine Äußerung der Handelnden selbst herbeizuführen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf einen etwaigen Vorsatz, für dessen Feststellung anderenfalls nur auf Indizien, Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen zurückgegriffen werden könnte, als auch im Hinblick darauf, ob der Sachbearbeiterin die korrekte Arbeitsweise be- kannt war und warum sie nicht angewandt wurde, was für einen Fahrläs- sigkeitsvorwurf von Bedeutung ist. Mag auch die Wahrscheinlichkeit groß 17 18 - 8 - sein, dass diese nach so vielen Jahren keine konkrete Erinnerung an den einzelnen Vorgang mehr hatte, so kann dies doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Selbst wenn die Auffassung der Revision, dass schon nach der Lebenserfahrung bei der vorliegenden Konstellation in jedem Falle von einem fahrlässigen Pflichtverstoß auszugehen wäre, für den Regelfall zutreffen sollte, so hätten durch eine Befragung der Sach- bearbeiterin möglicherweise eventuelle besondere Umstände zutage ge- fördert werden können, die die nach der Lebenserfahrung naheliegende Fahrlässigkeit in die eine oder andere Richtung ausschließen konnten und deshalb gegebenenfalls eine vom Regelfall abweichende Beurteilung erforderten. Zur Prüfung der Frage, ob hier eventuell ein solcher Au s- nahmefall vorliegt, war die erbetene Stellungnahme nicht von vornherein ungeeignet. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision zi- tierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1978, 711), weil sich in dem dort entschiedenen Sachverhalt die Person des tätig gewesenen Sachbearbeiters gerade nicht mehr feststellen ließ. Der Annahme einer Obliegenheitsverletzung steht nicht entgegen, dass die Klägerin das, was sie an Tatsachen schon ermittelt hatte und deshalb positiv wusste, dem führenden Versicherer mit der Schadenan- zeige und dem Bericht ihres Mitarbeiters H. bereits mitgeteilt hat- te. Der auskunftspflichtige Versicherungsnehmer muss sich über die Ta t- sachen, zu denen der Versicherer berechtigt Auskunft verlangt, gegeb e- nenfalls erkundigen (Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92, VersR 1993, 828 unter 2 c; vgl. auch Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn. 3; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 AHB Rn. 6). Deshalb war die Klägerin verpflichtet, sich auch weiteres Tatsachenwissen zu verschaffen, indem sie ihre frühere Mitarbeiterin be- fragte, ob diese eine konkrete Erinnerung an den Vorgang habe oder 19 - 9 - sonst Angaben zur Art ihrer damaligen Sachbearbeitung und deren Gründen machen könne. Schließlich ist es für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung unerheblich, dass sich die Sachbearbeiterin im Zeitpunkt der Aufforde- rung des Versicherers im Erziehungsurlaub befand. Dieser Umstand ent- hob die Klägerin nicht ihrer Obliegenheit, sich um eine Stellungnahme i h- rer Mitarbeiterin wenigstens zu bemühen. 3. Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin ist auch nicht folgen- los geblieben, so dass es auf die weiteren Voraussetzungen der so g e- nannten Relevanzrechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 231/05, VersR 2007, 785 unter II 2 b; vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03, VersR 2005, 493 unter II 2 c; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447 unter 2 b) nicht an- kommt. Denn es steht nicht fest, ob und gegebenenfalls welche weiteren Erkenntnisse eine Befragung der Mitarbeiterin der Klägerin erbracht hät- 20 21 - 10 - te, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Unterla s- sung auf die Möglichkeiten zur Feststellung des Versicherungsfalls au s- gewirkt hat. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.07.2012 - 24 O 44/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.06.2013 - 9 U 188/12 -