Urteil
II ZR 330/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Satzung kann einen Versammlungsort im Ausland vorsehen; §121 Abs.5 AktG ist auf SE mit Sitz in Deutschland anwendbar.
• Die Satzungsbestimmung muss das Ermessen des Einberufungsberechtigten sachgerecht und am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausrichten.
• Eine weit gefasste Regelung, die die Auswahl unter zahlreichen geographisch weit auseinanderliegenden Orten gestattet, verstößt gegen §121 Abs.5 i.V.m. §243 Abs.1 AktG und ist nichtig.
Entscheidungsgründe
Satzungsbestimmung zu Auslandshauptversammlungsorten: Zulässig, aber nur mit ermessensbeschränkender Vorgabe • Eine Satzung kann einen Versammlungsort im Ausland vorsehen; §121 Abs.5 AktG ist auf SE mit Sitz in Deutschland anwendbar. • Die Satzungsbestimmung muss das Ermessen des Einberufungsberechtigten sachgerecht und am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausrichten. • Eine weit gefasste Regelung, die die Auswahl unter zahlreichen geographisch weit auseinanderliegenden Orten gestattet, verstößt gegen §121 Abs.5 i.V.m. §243 Abs.1 AktG und ist nichtig. Die Beklagte ist eine börsennotierte Societas Europaea mit Satzungssitz in Berlin. In der Hauptversammlung vom 28. September 2011 wurde §4.1.1 der Satzung dahingehend geändert, dass die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer EU-Wertpapierbörse oder in einer EU-Großstadt über 500.000 Einwohner stattfinden kann. Mehrere Aktionäre legten Widerspruch ein und erhoben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage; das Landgericht wies die Klagen ab, das Berufungsgericht überwiegend ebenfalls. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen aufgenommen. Streitgegenstand war insbesondere, ob eine solchen weite, europäische Ortsbestimmung mit §121 Abs.5 AktG vereinbar ist und ob eine ausländische Beurkundung erforderlichenfalls gleichwertig sein kann. • Anwendbarkeit des deutschen Aktienrechts: Für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer SE mit Sitz in Deutschland gelten nach Art.9 Abs.1 SE-VO die nationalen Vorschriften, also das AktG. • Grundsatz der Zulässigkeit ausländischer Versammlungsorte: §121 Abs.5 AktG lässt die Bestimmung eines Versammlungsortes im Ausland in der Satzung grundsätzlich zu; Zweck und Wortlaut stehen dem nicht entgegen. • Beurkundungsvoraussetzungen: Das Beurkundungserfordernis des §130 AktG steht ausländischen Versammlungsorten nicht generell entgegen; eine ausländische Urkundsperson kann dann gleichwertig sein, wenn ihre Qualifikation und das Verfahrensrecht die tragenden Grundsätze des deutschen Beurkundungsrechts erfüllen. • Zweck der Satzungsregelung und Schutz der Aktionäre: Die Satzung muss das Auswahlermessen des Einberufungsberechtigten so binden, dass das Teilnahmeinteresse, insbesondere der Minderheitsaktionäre, gewahrt wird; dies dient dem Schutz vor willkürlicher Ortswahl. • Unzulässigkeit der konkreten Regelung: Die hier gewählte Formulierung (Sitz einer Wertpapierbörse in der EU oder Großstadt >500.000 Einwohner) lässt eine zu weite, nicht hinreichend ermessensbeschränkte Auswahl von etwa 60+ Städten und weiteren Börsenorten zu und verhindert, dass Aktionäre sich vorab auf mögliche Orte einstellen; sie verstößt damit gegen §121 Abs.5 AktG und ist nach §243 Abs.1 AktG nichtig. • Kontrolle der Satzung, nicht nur des Einzelfalls: Die zulässige Reichweite der Satzungsbestimmung muss bereits abstrakt gewährleisten, dass das Teilnahmeinteresse geschützt ist; es darf nicht allein auf eine nachträgliche Missbrauchskontrolle der Einzelfallauswahl ankommen. Der Beschluss über die Änderung von §4.1.1 der Satzung (Ort der Hauptversammlung) vom 28. September 2011 ist für nichtig erklärt worden. Zwar ist die grundsätzliche Bestimmung ausländischer Versammlungsorte in der Satzung zulässig und eine ausländische Beurkundung kann gleichwertig sein; die konkrete, hier gewählte Regelung ist jedoch so weit gefasst, dass sie das Ermessen des Einberufungsberechtigten nicht hinreichend beschränkt und dadurch das Teilnahmeinteresse der Aktionäre, insbesondere von Minderheitsaktionären, einschränkt. Deshalb verstößt die Satzungsformulierung gegen §121 Abs.5 AktG und ist nach §243 Abs.1 AktG nichtig. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.