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5 StR 478/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 7 8 / 1 4 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlos- sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bremen vom 5. Juni 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Waf- fen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und ein Messer eingezo- gen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Prü- fung und Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG 1 2 - 3 - wesentliche für den Angeklagten sprechende Umstände nicht in die vorgenom- mene Gesamtwürdigung eingestellt. Der mittlerweile drogenabhängige, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 50 Jahre alte Angeklagte hat bis zu seinem 40. Lebensjahr – soweit im Urteil mitgeteilt – ein weitgehend unauffälliges, sozial eingeordnetes Leben geführt. Auch nach einem schweren Arbeitsunfall, nach dem er „zu 70 % schwerbehin- dert und aufgrund erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage [ist], körperliche Arbeit zu verrichten“ (UA S. 3) hat er sich – zunächst er- folgreich – um eine berufliche Neuorientierung bemüht, bevor er, nun 40-jährig, betriebsbedingt entlassen wurde und es ihm in der Folge nicht mehr gelang, eine Anstellung zu finden. Zu einem intensiven Heroinkonsum kam es erst nach Verlust des Arbeitsplatzes. Die Tat, die sich nicht auf eine überaus große Men- ge von – letztlich sichergestelltem – Heroin bezog, beging er, wie frühere Taten, zur Finanzierung des eigenen (Bei-)Konsums. Er hat für sich selbst den Plan entwickelt, seinen Haftaufenthalt dazu zu nutzen, sich möglichst vollständig von dem Drogenersatzstoff herunter zu dosieren, um nach seiner Entlassung nun- mehr sogar ohne Substitution auszukommen; mit dem ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt hat er eine entsprechende schrittweise Verminderung der Dosis vereinbart, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits durchgeführt wurde. Infolge der verfahrensgegenständlichen Verurteilung wird er voraus- sichtlich zumindest eine weitere – zunächst zur Bewährung ausgesetzte – Frei- heitsstrafe zu verbüßen haben, was im Hinblick auf das mit der Verurteilung verbundene Gesamtstrafübel schon bei der Strafrahmenwahl zu bedenken war (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12). 3 4 - 4 - Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei ge- troffenen Feststellungen bestehen bleiben. Sie dürfen durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden. Basdorf Schneider Dölp König Bellay