OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 351/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 3 5 1 / 1 4 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dessau-Roßlau vom 18. März 2014 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels so- wie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen be- sonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger erwachse- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf. 1 2 - 3 - a) Nach den diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen forderte der Angeklagte von K. unter Vorhalt und "Herumfuchteln" mit einem Messer die Herausgabe von Geld, ansonsten "schlitze er ihn auf" bzw. "steche er ihn ab". Aus Angst, der Angeklagte mache seine Drohung wahr, händigte K. dem Angeklagten seine Geldbörse mit etwa 240 € aus. b) Diese Feststellungen belegen zwar den Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), sie wer- den jedoch von der Beweiswürdigung nicht getragen. Danach bewertet die Strafkammer die Aussage des Zeugen K. un- ter anderem deshalb als glaubhaft, weil sie keine "übersteigende Belastungs- tendenzen" gezeigt habe; denn der Zeuge habe bekundet, "dass er zwar einen Gegenstand in der Hand des Angeklagten habe erkennen können, diesen je- doch nicht als Messer wahrgenommen habe" (UA S. 12). Eine Waffe oder - wie hier - ein anderes gefährliches Werkzeug wird aber nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahr- nimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389 mwN). Die Feststellungen belegen indes eine schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da der Angeklagte bei der Tat ein ge- fährliches Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kennt- nis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausge- setzt. 3 4 5 6 - 4 - c) Der Senat schließt angesichts der im Urteil des Landgerichts mitgeteil- ten Angaben des Zeugen K. aus, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen könnte, die eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung rechtfertigen. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es gleich- wohl nicht, weil die Strafkammer, obwohl sie die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als gegeben ansah, den Angeklagten nur wegen schwerer räuberi- scher Erpressung verurteilt hat. d) Auch einer Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Einzel- oder der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Denn die Strafkammer hat die Einzelstrafe dem in minder schweren Fällen der schweren oder der besonders schweren räuberischen Erpressung gleichen Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ent- nommen. Umstände, die über § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB hinausgehend mit der fehlerhaften Annahme von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Zusammenhang stehen, hat sie bei der konkreten Strafzumessung oder der Gesamtstrafenbildung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Der Senat schließt daher aus, dass die für diese Tat verhängte Einzelstrafe oder die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). 2. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Angeklagten erhobene 7 8 9 - 5 - Aufklärungsrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. September 2014 dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Schmitt Mutzbauer