Beschluss
4 StR 351/14
BGH, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung bleibt trotz fehlerhafter Annahme der besonders schweren Qualifikation bestehen, wenn die Feststellungen zumindest den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung tragen.
• Ein gefährliches Werkzeug gilt als bei sich geführt nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, ohne dass die Kenntnis des Opfers von dessen Existenz erforderlich ist.
• Die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass das Opfer die Drohung als gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben wahrnimmt.
Entscheidungsgründe
Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung trotz fehlerhafter Qualifikation der Tat • Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung bleibt trotz fehlerhafter Annahme der besonders schweren Qualifikation bestehen, wenn die Feststellungen zumindest den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung tragen. • Ein gefährliches Werkzeug gilt als bei sich geführt nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, ohne dass die Kenntnis des Opfers von dessen Existenz erforderlich ist. • Die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass das Opfer die Drohung als gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben wahrnimmt. Der Angeklagte forderte von dem Zeugen K. die Herausgabe von Geld und drohte unter Herumfuchteln mit einem Messer, ihn aufzuschlitzen oder abzustechen. Aus Angst übergab K. dem Angeklagten seine Geldbörse mit etwa 240 Euro. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie vorsätzlicher Körperverletzung und zog eine frühere Geldstrafe ein; es nahm insoweit eine Qualifikation als besonders schwere räuberische Erpressung an. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich gegen Verfahrens- und Sachrügen richtet. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere, ob die Feststellungen die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen und welche Auswirkungen dies auf Strafzumessung und Gesamtstrafe hat. • Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte durch Vorhalt und Herumfuchteln mit einem Messer und ausdrückliche Tötungsdrohungen die Herausgabe von Geld erzwang; der Zeuge übergab aus Angst seine Geldbörse. • Für die Annahme der besonders schweren Qualifikation (§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ist jedoch erforderlich, dass das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch den Gegenstand als solche wahrnimmt; hiervon geht die Beweiswürdigung nicht aus, da der Zeuge den Gegenstand nicht ausdrücklich als Messer erkannt hat. • Unabhängig davon erfüllen die Feststellungen den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, weil der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug bei sich führte; für diese Qualifikation ist die Kenntnis des Opfers von dem Werkzeug nicht erforderlich. • Der Senat sieht keine Grundlage dafür, dass ein neuer Tatrichter zu anderen, eine besonders schwere Qualifikation tragenden Feststellungen gelangen würde; deshalb ändert er den Schuldspruch nicht. • Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die fehlerhafte Annahme der besonders schweren Qualifikation zu einer nachteiligen Strafbemessung geführt hat, sodass Einzel- oder Gesamtstrafe nicht aufgehoben werden müssen. • Auch sonstige vom Angeklagten erhobene Rügen, insbesondere Aufklärungsrügen, sind unbegründet; das Urteil weist keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO auf. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung bleibt bestehen. Zwar wurde die besonders schwere Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht getragen, die Feststellungen genügen jedoch für die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, weil ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt wurde. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Feststellungsfehler die Strafzumessung oder die Gesamtstrafenbildung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen.