Beschluss
V ZB 152/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein falsch belehrter Beschwerdeführer darf nicht gegen seinen erkennbaren Willen an ein unzuständiges Rechtsmittelgericht verwiesen werden.
• Eine Umdeutung der eingelegten sofortigen Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn diese offensichtlich unzulässig oder formell nicht erfüllt ist.
• Ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung durch das Oberlandesgericht begehrt, ist die Sache dorthin zurückzuverweisen statt an den Bundesgerichtshof.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung an das Landgericht mit Vorlage an das Oberlandesgericht bei irreführender Rechtsmittelbelehrung • Ein falsch belehrter Beschwerdeführer darf nicht gegen seinen erkennbaren Willen an ein unzuständiges Rechtsmittelgericht verwiesen werden. • Eine Umdeutung der eingelegten sofortigen Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn diese offensichtlich unzulässig oder formell nicht erfüllt ist. • Ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung durch das Oberlandesgericht begehrt, ist die Sache dorthin zurückzuverweisen statt an den Bundesgerichtshof. Der Kläger wurde vom Landgericht wegen Fernbleibens in der Berufungsverhandlung mit einem Ordnungsgeld belegt. Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die die sofortige Beschwerde fälschlich als in analoger Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO beim Landgericht oder Oberlandesgericht zulässig darstellte. Der Kläger legte daraufhin sofortige Beschwerde beim Landgericht ein. Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2014 zurück und erklärte die Rechtsbehelfsbelehrung für unrichtig; es kündigte an, die Angelegenheit dem Bundesgerichtshof vorzulegen, falls die Beschwerde nicht zurückgenommen werde. Der Kläger nahm die Beschwerde nicht zurück; das Landgericht verwies die Sache an den Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof prüfte daraufhin Zuständigkeit und Auslegung der Beschwerdebelehrung. • Der Bundesgerichtshof ist nicht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen, weil das Landgericht die Angelegenheit nicht dem Bundesgerichtshof hätte vorlegen dürfen. • Die Auslegung der eingelegten sofortigen Beschwerde als Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen, weil eine Rechtsbeschwerde offensichtlich unzulässig bzw. formell nicht erfüllt wäre (fehlende Zulassung, Frist oder durch beim BGH zugelassene Anwälte eingereicht); eine Umdeutung nach § 140 BGB kommt daher nicht in Betracht. • Eine Auslegung als nachträgliche Entschuldigung (§ 381 Abs.1 Satz 3 ZPO) oder als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts scheidet aus, weil das Landgericht bereits substantiiert begründet hat, weshalb aus den vorgetragenen Gründen keine Entschuldigung ersichtlich ist und der Kläger keine neuen Entschuldigungsgründe vorgebracht hat. • Bei Auslegung kommt es auf den erkennbaren Willen des Beschwerdeführers an; hier hat der Kläger aufgrund der fehlerhaften Belehrung nachvollziehbar den Überprüfungsweg zum Oberlandesgericht gewollt und zwischenzeitlich erklärt, keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu wünschen. • Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht die Sache dem Oberlandesgericht zur Prüfung vorlegen oder das Verfahren entsprechend weiterleiten müssen; die Verweisung an den Bundesgerichtshof beruht auf Fehlinterpretation der Situation. Der Bundesgerichtshof erklärt, dass er nicht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen ist, und gibt die Sache dem Landgericht Görlitz zur weiteren Behandlung in eigener Zuständigkeit zurück. Das Landgericht hat die Rechtslage bei der Auslegung der Beschwerdefbelehrung nicht hinreichend berücksichtigt: Der Kläger wollte offenbar die Überprüfung durch das Oberlandesgericht erreichen, weil die Belehrung diesen Rechtsweg ausgewiesen hatte und er keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wünschte. Eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde oder in eine nachträgliche Entschuldigung kommt nicht in Betracht. Das Landgericht wird aufgefordert, die weiteren Schritte unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens des Klägers und der richtigen Rechtswegprüfung zu treffen und die Beschwerde gegebenenfalls dem Oberlandesgericht vorzulegen.