Entscheidung
III ZR 81/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 81/14 vom 16. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers sowie seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 werden zurückge- wiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 2014 (I - 27 U 127/10) wird auf seine Kosten als unzulässig ver- worfen. Streitwert: 57.584,17 € Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Rechtsanwaltskoope- rationsvertrags vom 27. Oktober 2005 und etwaige sich hieraus ergebende Ver- tragsstrafenansprüche des Klägers. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat durch seine beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- wälte fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begrün- 1 - 3 - dung des Rechtsmittels wurde auf Antrag bis zum 23. Juni 2014 verlängert. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilten die Prozessbevollmächtigen - unter Erläute- rung der Gründe - der für den Kläger vorinstanzlich tätigen Rechtsanwältin mit, sie seien im Rahmen der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine Ansätze für erfolgversprechende Zulassungs- und Revisionsrügen ergeben würden. Dem Kläger wurde aus Kostengründen emp- fohlen, die Beschwerde zurückzunehmen. Hiermit waren der Kläger und seine Rechtsanwältin nicht einverstanden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers blieben jedoch bei ihrem Rechtsstandpunkt und legten mit Schreiben vom 6. Juni 2014 das Mandat nieder. Nachdem fünf weitere vom Kläger in der Fol- gezeit angefragte beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte zu einer Vertretung nicht bereit waren, hat der Kläger mit Faxschreiben vom 23. Juni 2014 die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (juris) den Antrag abge- lehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Bestellung eines Notan- walts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst zur Vertretung be- reite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verneint und insoweit nicht bereit ist, eine von ihm bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach den Vorstellungen oder Vorgaben seiner Partei zu begründen. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von unzulässigen oder aussichtslosen Rechts- mitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten spart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre 2 - 4 - Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen des- sen Auffassung durchzuführen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 12). Gemessen hieran reichen die Ausführungen des Klägers nicht aus, die Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts zu begründen. Allein der Umstand, dass nach der Mandatsniederlegung des bisherigen Pro- zessbevollmächtigten andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte nunmehr nicht mehr bereit waren, das Mandat zu übernehmen, genügt nicht. Hiergegen richtet sich die Gehörsrüge des Klägers und seine Gegenvor- stellung. II. Die Gehörsrüge gegen den Beschluss ist zulässig (vgl. auch BGH, Be- schlüsse vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 2 f und vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 2; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 78b Rn. 7), hat jedoch ebenso wie die Gegenvorstellung keinen Er- folg. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass unter den vorliegenden Umständen die Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts nicht hinrei- chend dargelegt ist. 3 4 5 - 5 - Die Nichtzulassungsbeschwerde war auf Kosten des Klägers als unzu- lässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3, § 97 Abs. 1 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 02.09.2010 - 6 O 99/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2014 - I-27 U 127/10 - 6