OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 ARs 371/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 7 1 / 1 4 2 A R 2 5 9 / 1 4 vom 16. Oktober 2014 in der Strafsache gegen Verteidigerin: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Az.: 358 Js 11300/11 Staatsanwaltschaft Neuruppin Az.: 12 Ls 358 Js 11300/11 (23/11) Amtsgericht Oranienburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 16. Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entschei- dung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht Berlin- Tiergarten zu übertragen, wird zurückgewiesen. Gründe: Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Be- tracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 12 Rn. 5). Dazu kann auch eine Reiseunfähigkeit des Ange- klagten zählen. Hier ist der Angeklagte nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden verhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30 km entfernten Amtsgericht Oranienburg wird ihm hingegen nicht attestiert. 1 2 - 3 - Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der dann zuständige Tatrich- ter in das bereits vom Amtsgericht Oranienburg terminierte Verfahren neu ein- arbeiten. Fischer Appl Schmitt Ott Zeng 3