Entscheidung
2 StR 215/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 2 1 5 / 1 4 vom 15. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 15. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Limburg an der Lahn vom 4. Dezember 2013 aufgeho- ben, soweit das Landgericht im Fall III.2 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten verhängt hat; diese Strafe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung, Diebstahls in drei Fällen, unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Munition, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfah- rensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Urteilsaufhebung hinsichtlich der in den Ur- teilsgründen angeführten Einzelstrafe wegen einer Körperverletzung im Fall 1 2 - 3 - III.2, weil ein entsprechender Schuldspruch weder verkündet wurde noch im Tenor der Urteilsurkunde enthalten ist. Somit fehlt eine Grundlage für die ver- hängte Einzelstrafe; diese muss entfallen. Da der nicht abgeurteilte Fall III.2 beim Revisionsgericht nicht anhängig geworden ist, unterliegt er noch der Kog- nition des Landgerichts; insoweit wird eine Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO zu erwägen sein. Der Senat schließt aus, dass die Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Da das Rechtsmittel nur in einem geringen Umfang Erfolg hat, ist es nicht angezeigt, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teil- weise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 3 4 5