Entscheidung
3 StR 421/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 4 2 1 / 1 4 vom 14. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2014 be- schlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17. Juni 2014 wirksam zurückgenommen ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei- heitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die rechtzeitig einge- legte Revision hat sein Verteidiger mit am 27. Juni 2014 beim Landgericht ein- gegangenem Schriftsatz "nach eingehender Beratung mit dem Angeklagten in dessen Auftrag" zurückgenommen. Hiergegen hat sich der Angeklagte mit Schreiben vom 5. Juli 2014 gewandt und vorgetragen, er habe die Erklärungen seines Verteidigers falsch verstanden. Durch die Rücknahme des Revisionsan- trages entstünden ihm keine Vorteile. Insbesondere ließen sich mögliche Grün- de für eine Revision erst dem schriftlichen Urteil entnehmen. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfah- rensbeteiligten bestritten, so ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104). Dies führt hier zu der dekla- ratorischen Feststellung des Senats, dass die vom Angeklagten eingelegte Re- 1 2 - 3 - vision durch seinen Verteidiger mit dem am 27. Juni 2014 eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist. Die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des An- geklagten lag vor, nachdem der Verteidiger erklärt hatte, nach Rücksprache und im Auftrag seines Mandanten zu handeln. An diese Rücknahme ist der An- geklagte gebunden. Denn eine wirksame Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn. 15 mwN). Dass der Angeklagte bei der Erteilung der Ermächtigung zur Re- visionsrücknahme einem Motivirrtum unterlegen ist, vermag eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts auch nicht ausnahmsweise zu begründen. Das Revisionsverfahren ist daher durch wirksame Rücknahme des Rechtsmittels abgeschlossen (BGH aaO). Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 3 4