Beschluss
2 StR 124/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Vollendung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln bei Versendung ist erforderlich, dass das Mittel in den Zugriffsbereich des Empfängers gelangt.
• Vorrätighalten zum Verkauf und nachfolgende Abgaben können materiell-rechtlich eine einheitliche Tat bilden; hierzu sind Feststellungen zur Herkunft einzelner Verkäufe aus einem Gesamtvorrat erforderlich.
• Fehlende tragfähige Feststellungen zur Vollendung der Tathandlung führen zur Aufhebung des Schuldspruchs und damit zum Wegfall des Rechtsfolgenausspruchs.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Inverkehrbringen und Vorratsbewertung • Zur Vollendung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln bei Versendung ist erforderlich, dass das Mittel in den Zugriffsbereich des Empfängers gelangt. • Vorrätighalten zum Verkauf und nachfolgende Abgaben können materiell-rechtlich eine einheitliche Tat bilden; hierzu sind Feststellungen zur Herkunft einzelner Verkäufe aus einem Gesamtvorrat erforderlich. • Fehlende tragfähige Feststellungen zur Vollendung der Tathandlung führen zur Aufhebung des Schuldspruchs und damit zum Wegfall des Rechtsfolgenausspruchs. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Gießen wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken in 47 Fällen und einmal zusätzlich wegen Besitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten sowie Verfall von Wertersatz verurteilt. Die Anklage betraf den Versand und Verkauf von Dopingmitteln innerhalb Deutschlands und nach Österreich; mehrere Pakete wurden von Ermittlungsbehörden angehalten und geöffnet. Das Landgericht wertete den Verkauf und Versand der Präparate als Übertragung der Verfügungsgewalt und sah zudem Vorratshaltung zum Verkauf gegeben. Gegen das Urteil richtete sich die Revision des Angeklagten, die sich auf sachliche Beanstandungen stützte. Der Generalbundesanwalt beanstandete insbesondere, dass die Feststellungen zur Vollendung des Inverkehrbringens bei versendeten Paketen sowie zur Einordnung von Vorratsbeständen zu einzelnen Verkaufsakten nicht ausreichend seien. Der Bundesgerichtshof prüfte diese Ausführungen und gab der Revision statt. • Vollendung des Inverkehrbringens bei Versendung: Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Versand die Tat erst vollendet, wenn das Arzneimittel in den Zugriffsbereich des Adressaten gelangt; bloßer Versand ohne Zugang kann nur einen Versuch darstellen. • Feststellungen fehlen: Das Landgericht hat nicht spezifiziert, welche der nach dem 5. April 2013 versandten Pakete tatsächlich beim Empfänger ankamen; wegen früherer Postbeschlagnahme blieb unklar, ob Empfänger Verfügungsgewalt erlangten. • Vorrat und Einzeltaten: Nach den Grundsätzen zur Bewertungseinheit können Vorrätighalten zum Verkauf und die sukzessiven Abgaben materiell eine einheitliche Tat bilden; das Landgericht hat jedoch nicht dargelegt, welche Einzelverkäufe aus einem einheitlichen Gesamtvorrat herrühren. • Konsequenz für Rechtsfolgen: Mangels tragfähiger Feststellungen zur Vollendung der Taten und zur Zuordnung von Verkäufen zu Vorratsbeständen sind die Schuldsprüche nicht tragfähig; daraus folgt der Wegfall des Rechtsfolgenausspruchs. Die Revision des Angeklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13.12.2013 wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Feststellungen zur Vollendung des Inverkehrbringens bei versendeten Paketen unzureichend sind, weil nicht festgestellt wurde, welche Sendungen tatsächlich in den Zugriffsbereich der Empfänger gelangten, sowie dass das Gericht sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Einzelverkäufe aus einem vorhandenen Vorrat herrühren. Aufgrund dieser Aufhebungen entfallen die Rechtsfolgenentscheidungen; das Verfahren ist neu zu beurteilen, wobei insbesondere Feststellungen zum Zugang der Sendungen und zur Zuordnung von Vorräten zu einzelnen Verkäufen nachzuholen sind.