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Entscheidung

V ZB 75/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 75/14 vom 9. Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2014 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesba- den vom 7. April 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Wiesbaden auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Ablehnung seines Asylan- trags wurde er im März 2006 in die Türkei abgeschoben. Kurze Zeit später reis- te er erneut nach Deutschland ein und wurde im Mai 2010 in die Türkei abge- schoben. Nachdem er in der Folgezeit erneut ohne Visum und Reisepass ein- 1 - 3 - gereist war, hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Be- schluss vom 14. März 2014 Abschiebungshaft bis zum 13. Juni 2014 angeord- net. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat der Senat die Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, durch die Haftanordnung und den Beschluss des Landgerichts in seinen Rechten ver- letzt worden zu sein. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die in § 62 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG genannten Haftgründe erfüllt. Mit einer schnellen Abschiebung des Betroffenen sei zu rechnen, da er bereits dem türkischen Konsulat vorge- führt worden sei. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststel- lungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts und die die Haftanordnung aufrechterhaltende Beschwerdeentscheidung haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde- 2 3 4 - 4 - rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es da- ran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr.; sie- he nur Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, juris Rn. 15 mwN). 2. Den sich hieraus ergebenden Begründungsanforderungen entspricht der Haftantrag nicht. Er enthält keine ausreichenden Angaben zu der Erforder- lichkeit der beantragten Haftdauer. Notwendig sind auf das Land bezogene Ausführungen, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn.12 mwN). Dem genügen die Angaben in dem Haftantrag nicht. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass ein Passersatzpapier beschafft werden müsse und dass die Abschiebung erfahrungsgemäß innerhalb der be- antragten Haftdauer von drei Monaten erfolgen könne. Welche Maßnahmen über die Passersatzpapierbeschaffung hinaus erforderlich sind und welcher Zeitraum hierfür voraussichtlich benötigt wird, ergibt sich aus dem Haftantrag nicht. 3. Die Mängel des Haftantrags sind auch nicht mit Wirkung für die Zu- kunft geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat in einem im Beschwerdeverfah- ren eingereichten Schreiben vom 2. April 2014 zwar erläutert, dass am 31. März 2014 eine Vorführung des Betroffenen bei dem türkischen Konsulat, das eine zeitnahe Entscheidung zugesagt habe, stattgefunden habe und dass 5 6 - 5 - zwischen der Zusage und der Ausstellung des Passersatzpapieres eine Warte- zeit von mindestens 15 Tagen liege. Dies erklärt aber nicht die beantragte Haft- zeit bis zum 13. Juni 2014. Insbesondere bleibt unklar, warum - selbst wenn man unterstellt, dass die Passersatzpapiere erst Ende April 2014 eintreffen - noch sechs Wochen für die Rückführung des Betroffenen in die Türkei benötigt werden. Auch das Beschwerdegericht hat den Mangel nicht durch Feststellun- gen aufgrund eigener Ermittlungen (§ 26 FamFG) behoben (zu dieser Möglich- keit vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, Rn. 23, juris). Es be- schränkte sich auf die nicht näher begründete Aussage, dass mit einer schnel- len Abschiebung des Betroffenen in die Türkei zu rechnen sei. 4. Die Mängel in der Antragsbegründung wegen unzureichender Anga- ben zu der erforderlichen Haftdauer führen zur Rechtswidrigkeit der Haftanord- nung. Die Haft muss so kurz wie möglich sein und sich auf die Dauer der lau- fenden Abschiebungsvorkehrungen beschränken, solange diese mit der gebo- tenen Sorgfalt durchgeführt werden. Das Vorliegen dieser Umstände ist Vor- aussetzung für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme (Art. 15 Abs. 2 Satz 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348, S. 98) und für die Aufrechterhaltung einer einmal angeordneten Haft (Art. 15 Abs. 3 und 4 Rückführungsrichtlinie; vgl. zum Ganzen, Senat, Be- schluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, juris). 7 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Be- schwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.03.2014 - 710 XIV 149/14 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.04.2014 - 4 T 115/14 - 8