Entscheidung
IX ZR 250/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 250/12 vom 9. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Sep- tember 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 39.004,26 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass auch der in einem formularmäßig abgefassten Mahnschreiben ent- haltene Hinweis, bei Nichtzahlung würden Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, einen unmittelbaren Vollstreckungsdruck auslösen kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 1 2 - 3 - 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 9). Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft und verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Gehrlein Lohmann Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 21.12.2011 - 12 O 247/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.09.2012 - I- 27 U 21/12 - 3