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Leitsatz

XII ZR 164/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I I Z R 1 6 4 / 1 2 Verkündet am: 8. Oktober 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bb, Cl; AEG § 14; EIBV § 21 Die von der DB Netz AG im Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur enthaltenen Klauseln, die auf die "Entgeltliste in ihrer jeweils gültigen Fassung" bzw. auf die "jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen" verweisen, sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die gewerblichen Interessen privater Eisenbahngüterverkehrsunternehmen vertritt und dessen satzungsmä- ßiger Zweck unter anderem darin besteht, seine Mitglieder bei der Durchset- zung von Regelungen auf dem Gebiet der Eisenbahninfrastruktur zu unterstüt- zen. Die Beklagte ist die DB Netz AG, die als Konzernunternehmen der Deut- schen Bahn AG den weit überwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes unterhält und betreibt. Die Beklagte ist nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Eisen- bahngesetzes (AEG) und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) dazu verpflichtet, privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Zu- gang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Die Bedingungen des Netzzu- 1 2 - 3 - gangs einschließlich der Entgeltgrundsätze legt die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 EIBV in ihren Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) fest, zu deren Be- standteilen (Kapitel 8 der SNB) die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB Netz AG" (ABN) gehören. Die Beklagte schließt mit den am Netzzugang interessierten privaten EVU für die Dauer von deren Zulassung zum Schienenverkehr gleichlautende Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge (Grundsatz-INV), die in § 1 auf die Geltung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen und der darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur verweisen. Diese Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge sind ihrerseits Grundlage für den Abschluss von Einzelnutzungsverträgen über konkret be- stimmte Zugtrassen. Die Einzelnutzungsverträge werden entweder für den ein- jährigen Zeitraum der Gültigkeit eines Netzfahrplans geschlossen oder betreffen die Nutzung einer Trasse außerhalb des Netzfahrplans (Gelegenheitsverkehr). Die Entgelte für die Trassennutzung setzt die Beklagte in gesonderten und von ihr veröffentlichten Entgeltlisten (sog. Trassenpreissysteme) fest, die nicht Be- standteil der Benutzungsbedingungen sind und jeweils für eine Netzfahrplanpe- riode gelten. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Verbandsklage gemäß § 1 UKlaG darauf in Anspruch, ihr die Verwendung der folgenden Klauseln beim Abschluss von Verträgen und die Geltendmachung dieser Klauseln bei der Ab- wicklung bestehender Vertragsverhältnisse zu untersagen: § 3 Ziff. 1 Grundsatz-INV: "Für die in § 2 genannten Leistungen entrichtet das EVU der DB Netz AG Entgelte entsprechend der Entgeltlisten in ihrer jeweils gültigen Fassung…" Ziff. 8.7.1 ABN: "Grundlage für die Entgeltberechnung der DB Netz AG ist die jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen." 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlandes- gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die streitgegenständlichen Klauseln in den Verträgen der Beklagten sei- en als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB an- zusehen. Der in ihnen enthaltene Verweis auf die Preislisten sei nicht nur als bloßer Hinweis zu verstehen, der einem Kontrollverfahren nicht zugänglich wä- re. Die Klauseln unterlägen aber als deklaratorische Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle. Denn der in diesem Zusammenhang anzu- stellende Rechtsfolgenvergleich ergebe, dass die Beklagte auch ohne die streitgegenständlichen Klauseln dazu berechtigt wäre, die Entgelte für die Nut- zung ihrer Schieneninfrastruktur durch von ihr einseitig erstellte Preislisten zu bestimmen. Die Beklagte dürfe das Nutzungsentgelt nicht mit ihren Vertrags- partnern von Fall zu Fall aushandeln; vielmehr sei sie nach § 21 Abs. 6 EIBV grundsätzlich dazu verpflichtet, jedem Nutzer das Entgelt in gleicher Weise zu berechnen. Es ergebe sich insoweit ein Gestaltungsauftrag an die Beklagte, den sie unter Berücksichtigung der eisenbahnrechtlichen Vorgaben ausführen 5 6 7 8 - 5 - müsse. Zudem bestehe für die Beklagte bei der konkreten Bemessung ihrer Entgelte ein privatautonomer Spielraum, den sie aber nicht beliebig nutzen dür- fe, sondern nach dem Maßstab billigen Ermessens auszufüllen habe. Die streit- gegenständlichen Verweisklauseln änderten diese Rechtslage nicht; vielmehr zeichneten sie die gesetzliche Maßgeblichkeit der von der Beklagten gestalte- ten Preislisten unverändert nach. Sie seien nicht dahin auszulegen, dass sich die Beklagte eine Preisanpassung unabhängig von den sie bindenden eisen- bahnrechtlichen Vorgaben etwa hinsichtlich der Verbindlichkeit für eine Fahr- planperiode oder hinsichtlich des Gebots einer billigen Ermessensausübung vorbehalte. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Die Verweisung auf die Preislisten der Beklagten sei klar und verständlich. Die Klauseln enthielten zwar selbst keine Maßstäbe zur Preisbemessung; diese ergäben sich aber aus den zwingenden Vorschriften des Eisenbahnrechts und dem Gebot der billigen Ermessensausübung. Der Einwand des Klägers, dass die eisenbahnrechtlichen Maßstäbe zu ungenau seien, könne nicht die Beklag- te, sondern nur den Gesetzgeber treffen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Beru- fungsgericht hat dem aktivlegitimierten Kläger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) einen Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitge- genständlichen Klauseln mit Recht versagt. 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt gemäß § 1 UKlaG voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt und dass diese einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB oder - bei einer 9 10 - 6 - Verwendung zwischen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) - einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Verwendung der bean- standeten Klauseln in § 3 Ziff. 1 Grundsatz-INV und Ziff. 8.7.1 ABN unterlässt. 2. Das Berufungsgericht ist - insoweit für die Revision günstig - davon ausgegangen, dass es sich bei den streitbefangenen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, die zwischen Unternehmern verwendet werden. Die Klauseln sind aber gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen und auch nicht wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von dispositi- ven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen ent- halten. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber leistungsbestimmen- de Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar festlegen und rechtsdeklaratorische Klau- seln, die lediglich das wiedergeben, was von Rechts wegen ohnehin für die be- treffende Thematik gilt. Bei diesen rechtsdeklaratorischen Klauseln würde eine Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB auf eine mittelbare Angemessen- heitskontrolle des Gesetzes durch die Gerichte hinauslaufen, die mit der Geset- zesbindung der Judikative (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren wäre. Die Kontrolle müsste zudem leerlaufen, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (grundlegend BGHZ 91, 55, 57 = NJW 1984, 2161; BGH Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11 - WM 2012, 1344 Rn. 15 mwN). 11 12 - 7 - Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines Vergleiches zwischen dem durch Auslegung zu ermit- telnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rechtlichen Regelung (vgl. Staudinger/Coester BGB [2013] § 307 Rn. 292; MünchKommBGB/Wurmnest 6. Aufl. § 307 Rn. 6). aa) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständlichen Klauseln er- sichtlich dahingehend ausgelegt, dass sie der Beklagten ein vertragliches ein- seitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Trassenentgelte für künftige Netzfahrplanperioden einräumen (ebenso OLG Frankfurt [1. Kartellsenat] Urteil vom 17. Januar 2012 - 11 U 43/09 (Kart) - juris Rn. 38 f.; OLG München Urteil vom 23. Februar 2012 - U 3365/11 (Kart) - juris Rn. 34; OLG Düsseldorf Urteil vom 14. Oktober 2009 - VI-U (Kart) 4/09 - juris Rn. 86; Bremer/Höppner N&R Beilage 2010 Nr. 1, S. 1 f.; Uhlenhut IR 2009, 173, 176; dagegen Staebe in Schmitt/Staebe Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht Rn. 562; Röckrath/Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisenbahnrecht S. 58 f.; Bredt N&R 2009, 235, 238). Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass die Klauseln durch die Bezug- nahme auf die "jeweils gültige Fassung" bzw. die "jeweils gültige Liste" ein dy- namisches Element enthalten. Dem EVU ist es im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrages nicht möglich, die genaue Ent- gelthöhe für die spätere Trassennutzung sicher zu bestimmen. Das Gesetz ent- hält zwar in § 14 AEG und in §§ 21 ff. EIBV allgemeine methodische Vorgaben zur Bestimmung des Entgelts für die Trassennutzung. Die konkreten preisbe- stimmenden Faktoren sind dem vertragsbeteiligten EVU dagegen nicht be- kannt; es wirkt an der Preisbestimmung - ebenso wie die anderen Verkehrsun- ternehmen - nicht mit, so dass das EVU das in den Entgeltlisten konkretisierte Ergebnis der Preisfindung durch die Beklagte weder nachvollziehen noch be- 13 14 15 - 8 - einflussen kann. Unter vergleichbaren Umständen hat der Bundesgerichtshof im Vertrag eines Stromnetzbetreibers, der wegen der Entgelte in einer Klausel auf ein "jeweils geltendes" Preisblatt verweist, die Vereinbarung eines vertragli- chen Leistungsbestimmungsrechts gesehen, und zwar sowohl hinsichtlich eines betragsmäßig bereits feststellbaren Anfangsentgelts als auch hinsichtlich der von dem Netzbetreiber durch Änderung der - nach bestimmten Preisfindungs- prinzipien berechneten - Preisblätter einseitig bestimmten Folgeentgelte (vgl. BGHZ 164, 336, 339 f. = NJW 2006, 684 f. - Stromnetznutzungsentgelt I). Ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall über- tragen werden kann, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 - NVwZ 2012, 189 Rn. 12 - Stornie- rungsentgelt), und diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Durch den Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag werden allerdings selbst noch keine unmittelbaren, auf einer Leistungsbestimmung der Beklagten beru- henden Zahlungspflichten für das EVU begründet; dies ist erst mit dem Ab- schluss eines Einzelnutzungsvertrages der Fall, dessen höchstmögliche Lauf- zeit ein Jahr beträgt (§ 11 Abs. 2 EIBV) und mit dem sich das EVU dazu ver- pflichtet, die in dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Trassenpreissystem ausge- wiesenen Entgelte für die Inanspruchnahme der Zugtrassen zu bezahlen. Die Grundsatz-Infrastrukturnutzungsverträge enthalten auch - anders als Rahmen- verträge im Sinne von §§ 14 a AEG, 13 EIBV - noch keine rechtliche Verpflich- tung zum künftigen Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (vgl. Röckrath/ Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisenbahnrecht S. 58). Unab- hängig davon ist dem Berufungsgericht aber in seiner Beurteilung beizutreten, dass § 3 Ziff. 1 Grundsatz-INV und Ziff. 8.7.1 ABN nicht "inhaltsleer" sind, son- dern einen selbständigen Regelungsinhalt haben. Ihnen lässt sich das Einver- ständnis der EVU entnehmen, beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (nur) diejenigen Entgelte zu vereinbaren, die in der jeweils gültigen Trassen- 16 - 9 - preisliste für die betreffende Netzfahrplanperiode vorgegeben werden. Das EVU begibt sich damit der Möglichkeit, vor dem Abschluss künftiger Einzelnutzungs- verträge über die von der Beklagten in den jeweils gültigen Trassenpreislisten vorgegebenen Entgelte verhandeln zu können. bb) Soweit sich aus den streitgegenständlichen Klauseln eine auf die Entgelthöhe bezogene Einschränkung des Verhandlungsspielraums der EVU beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen ergibt, kann darin aber keine von der Rechtslage abweichende Regelung gesehen werden. Dies gilt auch mit Blick auf § 14 Abs. 6 AEG, wonach die Einzelheiten des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur - insbesondere auch das zu entrich- tende Entgelt - zwischen den Vertragsparteien zu "vereinbaren" sind. Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die öffentlich- rechtliche Überformung der an sich privatrechtlich einzuordnenden (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 - NVwZ 2012, 189 Rn. 22 - Stornie- rungsentgelt; BVerwG NVwZ 2012, 307 Rn. 22) Nutzungsvereinbarungen hin. Die eisenbahnrechtlichen Regelungen zur Entgeltgestaltung richten sich aus- drücklich nur an die Betreiber der Schienenwege. Nach § 14 Abs. 4 AEG haben sie ihre Entgelte unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben - im We- sentlichen des Gebots der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netz- zugangs (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG) und des Grundsatzes einer kostenorientier- ten Entgeltbemessung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 AEG) - und der durch die Eisen- bahninfrastruktur-Benutzungsverordnung konkretisierten Kriterien zu "bemes- sen". Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 EIBV sind die Entgelte - soweit sie die Bezah- lung von Pflichtleistungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz betreffen - durch den Betreiber der Schienenwege so zu "gestalten", dass sie durch leis- tungsabhängige Bestandteile Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes bieten. Das Wegeentgelt 17 18 - 10 - kann umweltbezogene Auswirkungen, die Knappheit der Kapazitäten auf be- stimmten Abschnitten und erhöhte Kosten bei bestimmten Verkehrsarten be- rücksichtigen (§ 21 Abs. 2 bis Abs. 4 EIBV). § 21 Abs. 6 EIBV bestimmt, dass Entgelte grundsätzlich gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Wei- se zu "berechnen" sind. Entgeltnachlässe dürfen nur nach den konkret in § 23 EIBV bezeichneten Vorgaben gewährt werden, wobei auch in diesem Zusam- menhang der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten ist. Die unter Be- achtung dieser Kriterien durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gestal- teten "Entgeltgrundsätze" sind nach § 4 Abs. 1 und 2 EIBV i.V.m. mit der Anla- ge 2 zu § 4 Abs. 2 EIBV zwingender Bestandteil der vom Betreiber der Schie- nenwege zu erstellenden und zu veröffentlichenden Schienennetz-Benutzungs- bedingungen. Auch sind die von den Betreibern der Schienenwege bestimmten Entgelte unter Berücksichtigung bestimmter Verfahrensregeln bekanntzuma- chen (§ 21 Abs. 7 EIBV). Gemessen daran haben die Betreiber der Schienenwege das Recht und die Pflicht, unter Beachtung bestimmter inhaltlicher und verfahrensmäßiger Vorgaben aus § 14 AEG und §§ 21 ff. EIBV und unter Belassung eines unter- nehmerischen Ermessensspielraums (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 - NVwZ 2012, 189 Rn. 16 f. - Stornierungsentgelt; Ludwigs Zivil- rechtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und europäisches Eisenbahnre- gulierungsrecht S. 25 f.) allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden, oh- ne den Zugangsberechtigten dabei eine Mitwirkungsmöglichkeit einräumen zu müssen. Ob dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zugang zu fremden Stromnetzen (BGH Urteile vom 4. März 2008 - KZR 29/06 - NJW 2008, 2175 Rn. 18 ff. - Stromnetznutzungsentgelt III; vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - NJW 2011, 212 Rn. 17 - Stromnetznutzungsent- gelt IV und vom 20. Juli 2010 - EnZR 24/09 - NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 17) den offensichtlich auch vom Berufungsgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, dass 19 - 11 - den Betreibern der Schienenwege damit ein gesetzliches Leistungsbestim- mungsrecht eingeräumt worden ist (ebenso OLG München Urteil vom 23. Februar 2012 - U 3365/11 (Kart) - juris Rn. 36; Otte LMK 2012, 327729; Bremer/Höppner N&R Beilage 2010 Nr. 1, S. 1, 2; dagegen Staebe in Schmitt/ Staebe, Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht Rn. 566 ff.; Röckrath/ Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisenbahnrecht, S. 58 f; Bredt N&R 2009, 235, 239), muss nicht entschieden werden. Für die AGB-rechtliche Beurteilung genügt die Erkenntnis, dass die Höhe des Entgelts für die Benut- zung der Infrastruktur nach den Vorschriften des die Vertragsfreiheit insoweit überformenden Eisenbahnrechts - insbesondere wegen des Gebots der diskri- minierungsfreien Entgeltberechnung (§ 21 Abs. 6 EIBV) - individuell nicht ver- handelbar sein soll. Eine Vertragsklausel, durch die sich das EVU der Möglich- keit des freien Aushandelns der Nutzungsentgelte in den Einzelnutzungsverträ- gen begibt, weicht von dieser Rechtslage nicht ab. cc) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige Entgeltlisten beschränkenden Klauseln nicht den Anforderungen genügen, wel- che die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestand- liche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseiti- gen Preisanpassungsrechts stellt (vgl. etwa BGHZ 180, 257 = NJW 2009, 2051 Rn. 27 f. und BGH Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054 Rn. 21). Mit Recht macht die Revisionserwiderung geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln formal nicht um "klassische" Preisan- passungsklauseln im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handelt, weil der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet. 20 - 12 - Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Netznutzer nicht erkennen können, in welchem Umfang und gestützt auf welche Änderungen bei den Vorkosten die Beklagte Preiserhöhungen im Rahmen einer nach einem Fahrplanwechsel ak- tualisierten Entgeltliste vornimmt. Dies entspricht aber der eisenbahnrechtlichen Konzeption, welche die Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu berechtigt und verpflichtet, für jede Netzfahrplanperiode unter Berücksichtigung eisen- bahnrechtlicher Vorgaben Entgelte auf der Grundlage der nur ihnen bekannten konkreten preisbildenden Faktoren zu bestimmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte durch die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vor- gaben des Eisenbahnrechts daran gehindert sein könnte, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden, die es für die vertragsbeteilig- ten EVU transparent machen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Größenordnung künftige Preiserhöhungen für die Trassennutzung zu erwarten sind. Der den Eisenbahninfrastrukturunternehmen kraft Gesetzes erteilte Ge- staltungsauftrag bei der Entgeltbemessung sieht eine solche Transparenz ge- genüber den Netznutzern gerade nicht vor. Würde man daher im Rahmen der AGB-rechtlichen Überprüfung der Vertragsklauseln in einem Netznutzungsver- trag diejenigen Maßstäbe implementieren, die von der Rechtsprechung in ande- ren Fällen an die Beurteilung der Angemessenheit eines einseitigen Preisan- passungsrechts angelegt werden, liefe dies - worauf schon das Berufungsge- richt zu Recht hingewiesen hat - auf eine unzulässige Angemessenheitskontrol- le des Gesetzes hinaus. b) Die Klauseln in § 3 Ziff. 1 Grundsatz-INV und Ziff. 8.7.1. ABN sind auch nicht wegen Intransparenz unwirksam. Zwar kann sich, wenn eine Be- stimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Angemessenheitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unterliegt, eine unangemessene Benachteiligung des Ver- tragspartners des Klauselverwenders auch daraus ergeben, dass die Klausel 21 22 - 13 - nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist unter den hier obwaltenden Umständen aber nicht der Fall. Insbesonde- re ist die Verweisungsklausel schon wegen des Hinweises auf die "Gültigkeit" der Entgeltlisten nicht geeignet, bei einem verständigen EVU den Eindruck zu erwecken, dass sich die Beklagte ein vertragliches Recht zu einer unterjährigen - und daher mit Blick auf § 21 Abs. 7 EIBV eisenbahnrechtswidrigen - Neube- messung der Entgelte vorbehalten wollte. Insoweit erinnert auch die Revision nichts mehr. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.04.2011 - 2-24 O 120/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.06.2012 - 1 U 112/11 -