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Leitsatz

XII ZB 406/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 4 0 6 / 1 3 vom 8. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796, 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB; FamFG § 59 Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren über die Einrichtung einer Ergän- zungspflegschaft kein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG zu. Ein sol- ches Recht ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Beeinträchtigung des von der Staatsanwaltschaft wahrgenommenen öffentlichen Strafverfolgungsin- teresses. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - OLG Frankfurt am Main AG Michelstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zu- rückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 5 (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Be- teiligte zu 3, die Mutter der drei betroffenen Kinder, und deren Lebensgefährten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Das Sorgerecht für die Betroffenen steht der Beteiligten zu 3 und dem Beteiligten zu 4 (Vater), der nicht mit der Mutter zusammenlebt, gemeinsam zu. Die Staatsanwaltschaft hat beim Amtsgericht für die betroffenen Kinder die Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem Aufgabenkreis Ent- bindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht beantragt. Das Amtsgericht hat der Mutter für die drei Kinder hinsichtlich der Ent- scheidung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht das Sorge- recht entzogen und es auf eine Ergänzungspflegerin übertragen. Einen teilwei- 1 2 - 3 - sen Entzug der elterlichen Sorge des Vaters und die Bestellung eines Ergän- zungspflegers insoweit hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft ergibt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass deren (Erst-) Beschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 mwN). 2. Das Beschwerdegericht hat eine Beschwerdebefugnis der Staatsan- waltschaft verneint und zur Begründung seiner in FamRZ 2014, 678 veröffent- lichten Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Zwar sei der Staatsanwaltschaft nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht in Fällen wie dem vorliegenden nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG bzw. § 20 FGG ein Beschwerderecht zugebilligt worden. Nach § 59 Abs. 1 FamFG stehe die Beschwerde dagegen nur noch demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Eine bloße Be- einträchtigung von Interessen genüge hierfür nicht. Dadurch unterscheide sich die Neuregelung der Beschwerdeberechtigung von dem früheren Recht. Insbe- sondere habe § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG in die Neuregelung der Beschwerdebe- 3 4 5 6 7 - 4 - rechtigung keinen Eingang gefunden. Über den Fall einer Rechtsbeeinträchti- gung hinaus räume § 59 Abs. 3 FamFG Behörden nur bei einer entsprechen- den gesetzlichen Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des öffentlichen Strafverfol- gungsinteresses als in Betracht kommendes rechtlich geschütztes Interesse seien vorliegend nicht erkennbar. Dass aus dem öffentlichen Strafverfolgungs- interesse nicht zwingend ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Entschei- dung des Sorgeberechtigten zugunsten der Beweiserhebung folge, bedürfe kei- ner weiteren Begründung. Rechtlich geschützt sei nur das Interesse an der Be- stimmung eines Entscheidungsträgers für das Kind, der allein im Interesse des Kindes handele. Nach der erforderlichen tatrichterlichen Gesamtabwägung vor dem Hin- tergrund der Verhältnismäßigkeit sei eine Beeinträchtigung der Strafverfol- gungsinteressen der Staatsanwaltschaft derzeit nicht erkennbar. Es sei schon zweifelhaft, ob hier ein Interessenwiderstreit mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, denn der sorgeberechtigte Vater sei nicht Beschul- digter des Strafverfahrens und lebe mit der Mutter nicht mehr zusammen. Auch entstehe hier kein Interessenwiderstreit dadurch, dass der Vater selbst Interes- se an dem erfolgreichen Ausgang des Strafverfahrens habe. Es bestehe keine hinreichend konkrete Gefahr, dass sich der Vater bei der Entscheidung über die Entbindung der die Kinder behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht nicht von den Interessen der Kinder leiten lasse. 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Staatsanwaltschaft die Beschwerdeberechtigung im Verfahren der Erstbe- schwerde fehlt. 8 9 10 - 5 - a) Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich die Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft nicht stützen. Über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vor- schrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anord- nung eine Beschwerdeberechtigung ein (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Eine solche Regelung der Be- schwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft in Verfahren zur Bestellung ei- nes Ergänzungspflegers findet sich weder im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch in anderen Vorschriften. b) Die Staatsanwaltschaft kann eine Beschwerdeberechtigung gegen die Ablehnung der Ergänzungspflegschaft auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG her- leiten. aa) Nach dieser Vorschrift, aus der sich für Behörden auch beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung i.S.v. § 59 Abs. 3 FamFG eine Beschwerdeberechtigung ergeben kann (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 64), steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Be- schluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdefüh- rer zustehendes Recht eingreift (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN). Die angefochtene Entschei- dung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - FamRZ 2013, 1035 Rn. 15 mwN). Eine Beein- 11 12 13 14 - 6 - trächtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Inte- ressen genügt dagegen nicht (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 6). § 59 Abs. 1 FamFG entspricht somit inhaltlich dem früheren § 20 Abs. 1 FGG. Mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit war im Hinblick auf die Beschwerdeberechtigung gegenüber § 20 Abs. 1 FGG keine inhaltliche Änderung verbunden (Senatsbe- schluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 10; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 204). Daher kann sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Be- schwerdeberechtigung nur dann ergeben, wenn sie durch eine gerichtliche Ent- scheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 64). Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht. Dies ergibt sich auch aus der Re- gelung des § 59 Abs. 3 FamFG. Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass eine Behörde nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Inte- resses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche spe- zialgesetzlich eingeräumt ist (vgl. Fischer NZFam 2014, 46). bb) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht eine Beschwerdebe- rechtigung der Staatsanwaltschaft zu Recht verneint. Bereits für die Fälle, in denen der gesetzliche Vertreter nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO von der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweige- rungsrechts eines Minderjährigen ausgeschlossen ist, ist ein ausdrückliches Recht der Staatsanwaltschaft, beim Familiengericht auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers anzutragen, gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann die Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens auch vom Gericht ausgehen (vgl. KK-Senge 7. Aufl. § 52 StPO Rn. 29). Bei der Entscheidung über die Ent- 15 16 17 - 7 - bindung der Ärzte, die ein minderjähriges Kind behandeln, von der ärztlichen Schweigepflicht sieht das Gesetz ebenfalls kein Antragsrecht der Staatsanwalt- schaft auf Bestellung eines Ergänzungspflegers vor. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Beeinträch- tigung des von der Staatsanwaltschaft wahrgenommenen öffentlichen Strafver- folgungsinteresses. Dieses Interesse wird durch die Entscheidung des Amtsge- richts, dem Vater das Sorgerecht in diesem Bereich nicht zu entziehen und in- soweit keine Ergänzungspflegschaft anzuordnen, lediglich mittelbar beeinträch- tigt, weil die Entscheidung über die Entbindung von der ärztlichen Schweige- pflicht nicht einer neutralen Person übertragen wird. Wie das Beschwerdege- richt zutreffend ausführt, ist dem Strafverfolgungsinteresse bereits dadurch Ge- nüge getan, dass mit dem Vater ein gesetzlicher Vertreter der betroffenen Kin- der vorhanden ist, der über die Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärzte entscheiden kann. Daran ändert auch die Befürchtung der Staatsanwalt- schaft nichts, dass der Vater möglicherweise seine Entscheidung nicht unvor- eingenommen und im Interesse der Kinder treffen wird. Deshalb könnte der Staatsanwaltschaft durch die unterbliebene Bestellung eines neutralen Ergän- zungspflegers zwar die Ermittlungstätigkeit erschwert werden. Eine unmittelba- re Beeinträchtigung in einem über das allgemeine öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung hinausgehenden subjektiven Recht erfährt die Staatsanwaltschaft hierdurch jedoch nicht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, unterscheidet sich das seit 1. September 2009 geltende Recht insoweit von der früheren gesetzlichen Regelung. Diese enthielt in § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG eine weitergehende Be- schwerdeberechtigung, indem gegen die Ablehnung der Anordnung einer Pflegschaft auch derjenige beschwerdeberechtigt war, der nur ein rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hatte (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/ Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rn. 18 mwN). Diese Regelung, aus der in der 18 19 - 8 - Vergangenheit das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entschei- dungen über die Bestellung eines Ergänzungspflegers hergeleitet worden ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243, 244; OLG Düsseldorf FamRZ 1973, 547; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rn. 18), wurde - ent- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - in das neue Recht nicht über- nommen (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). c) Die nur für Antragsverfahren geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet schließlich keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich bestehenden Beschwer- deberechtigung auf die Person des Antragstellers (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380 Rn. 11 und vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Michelstadt, Entscheidung vom 15.05.2013 - 47 F 1/13 PF - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.07.2013 - 6 WF 104/13 - 20