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Entscheidung

V ZB 69/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 69/14 vom 8. Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. Februar 2014 und der Be- schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Wiesbaden auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls des- halb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Jus- tizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Be- schluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit die Haftanordnung unter die Voraussetzung gestellt war, dass die 1 - 3 - Durchführung der Freiheitsentziehung getrennt von Strafgefangenen gewähr- leistet sein müsse, bezog sich dies auf eine räumliche Trennung innerhalb der Justizvollzugsanstalt; diese ist zur Wahrung des Trennungsgebots nicht ausrei- chend (näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 9). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.02.2014 - 710 XIV 74/14 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.03.2014 - 4 T 63/14 -