Urteil
5 StR 395/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verlassen des Tatorts beendet den Diebstahl nicht zwingend, solange der Täter noch in unmittelbarer Nähe ist und die Gefahr besteht, die Beute zu verlieren.
• Ist der Täter noch in örtlicher und zeitlicher Nähe der Tatausführung wahrnehmbar, gilt er als auf frischer Tat betroffen.
• Die Nötigungs- oder Gewaltanwendung zur Sicherung der Beute begründet schweren räuberischen Diebstahl, auch wenn sie erst bei der Nachverfolgung erfolgt.
Entscheidungsgründe
Schwerer räuberischer Diebstahl trotz Verlassen des Tatorts (Frische Tat, Beutesicherungsabsicht) • Das Verlassen des Tatorts beendet den Diebstahl nicht zwingend, solange der Täter noch in unmittelbarer Nähe ist und die Gefahr besteht, die Beute zu verlieren. • Ist der Täter noch in örtlicher und zeitlicher Nähe der Tatausführung wahrnehmbar, gilt er als auf frischer Tat betroffen. • Die Nötigungs- oder Gewaltanwendung zur Sicherung der Beute begründet schweren räuberischen Diebstahl, auch wenn sie erst bei der Nachverfolgung erfolgt. Der mehrfach wegen Eigentumsdelikten vorbestrafte Angeklagte steckte in einem Einkaufsmarkt Lebensmittel in seinen Rucksack und verließ den Laden, ohne zu bezahlen. Er humpelte aufgrund einer Beinverletzung etwa 100–150 m zur nahegelegenen Bushaltestelle. Die Marktinhaberin bemerkte den Diebstahl, verfolgte ihn zur Haltestelle und forderte die Herausgabe der Waren. Nachdem der Angeklagte nicht alle Rucksackfächer geöffnet hatte, flüchtete er, schlug einen Verfolger (P.) ins Gesicht und zog dann einen etwa 20 cm langen Schraubendreher, den er in Richtung des Verfolgers hielt und damit die Beute sichern wollte. Der Schraubendreher wurde später losgelassen; der Angeklagte wurde von der Polizei festgenommen und die Ware zurückgegeben. • Beweiswürdigung: Das Landgericht hat nach Prüfung der Umstände überzeugend festgestellt, dass der Angeklagte die Beutesicherungsabsicht hatte und die Tathandlungen so zu würdigen sind. • Beendeter Diebstahl? Ein Diebstahl war nicht beendet, weil der Angeklagte zwar den Markt verlassen, aber noch in Sichtweite und unmittelbar verfolgt wurde; damit bestand reales Risiko des Verlusts der Beute. • Frische Tat: Der Angeklagte war auf frischer Tat betroffen, weil noch enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tatausführung bestand; das Nachverfolgen rechtfertigt die Annahme der Frische. • Rechtsfolge: Die hinzutretende Gewalttätigkeit gegen P. und die Drohung mit dem Schraubendreher dienen der Sicherung der Beute und erfüllen die Voraussetzungen des § 252 StGB, so dass der Tatbestand des schweren räuberischen Diebstahls vorliegt. • Rechtliche Maßstäbe: Das Landgericht hat zutreffend die einschlägigen Grundsätze zur Beendigung des Diebstahls, zur Frische der Tat und zur Beutesicherungsabsicht angewandt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz wird verworfen; das erstinstanzliche Urteil bleibt rechtskräftig. Der Angeklagte wurde wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, weil er nach dem Diebstahl körperliche Gewalt anwandte und mit einem Schraubendreher drohte, um im Besitz der entwendeten Waren zu bleiben. Das Gericht hat die Tat als noch nicht beendet und als frisch gewürdigt; die Nötigungs- und Gewalthandlungen dienten ersichtlich der Beutesicherung. Der Angeklagte trägt die durch die Revision entstandenen Kosten. Die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bleibt bestehen.