Entscheidung
2 StR 99/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 9 9 / 1 4 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2014 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mühlhausen vom 18. Oktober 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we- gen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsbe- raubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat- einheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist; b) in dem wegen Totschlags in "Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" ergangenen Einzelstrafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags "im minder schweren Fall" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Kör- perverletzung, Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsions- grundentscheidung zu Gunsten der Nebenklägerin getroffen. Die hiergegen ge- richtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Tat zum Nachteil der Ge- schädigten L. als Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte der Geschädigten zu- nächst einen mit Körperverletzungsvorsatz geführten ersten Stich in die rechte Halsseite zu. Danach stach er, nunmehr mit Tötungsvorsatz, in die Halsmitte der Geschädigten. Dieser zweite Stich verursachte ihren Tod. Da das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass die beiden Stiche so kurz hintereinander erfolgten, dass es zu keiner Zäsur im Handlungsablauf gekommen ist, tritt in diesem Fall das Körperverlet- zungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tö- 1 2 3 4 - 4 - tungsdelikt zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 4 StR 308/11; Urteil vom 19. August 2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94). Da weitere Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu er- warten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass die Verurtei- lung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen Tot- schlags in "Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" verhängten Einzelfrei- heitsstrafe von acht Jahren. Das Landgericht hat die Verwirklichung zweier tat- einheitlich begangener Straftatbestände ausdrücklich strafschärfend berück- sichtigt. Die Aufhebung der Einzelstrafe erfordert auch die Aufhebung der Ge- samtstrafe. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 5 6