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Entscheidung

V ZB 100/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 1 0 0 / 1 4 vom 7. Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Inhaftierung vom 6. Mai 2014 bis zum 4. Juni 2014 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. April 2014 über die Verlängerung der Abschiebungshaft über den 5. Mai 2014 hinaus und der die Beschwerde gegen diese Anordnung zurückweisende Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Mai 2014 haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiter in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Rechtsverletzung ist allerdings vom 4. Juni 2014 an entfallen, da 1 - 3 - der Betroffene nach Eingang der mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der Abschiebungshaft verbundenen Rechtsbeschwerde in die Abschiebungshafteinrichtung Eisenhüttenstadt verlegt worden ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.04.2014 - 710 XIV 257/14 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.05.2014 - 4 T 172/14 - 2