Beschluss
VII ZR 28/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zurückweisung von Vorbringen wegen angeblicher Präklusion verletzt rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht einen nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweis gibt.
• Hat das Berufungsgericht in einem Hinweis einen Gesichtspunkt aufgezeigt, den der Berufungskläger übersehen hat, sind aus dem hierauf erfolgenden Schriftsatz hervorgehende neue Angriffs- und Verteidigungsmittele grundsätzlich zuzulassen.
• Wird Vortrag wegen vermeintlicher Präklusion unberücksichtigt gelassen und war dieser Vortrag durch einen Hinweis veranlasst und fristgerecht vorgebracht, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
• Bei Eintragung im Vereinsregister gehen die dortigen Vertretungsregelungen gegenüber inneren Satzungsbeschränkungen vor; mögliche Beschränkungen sind nach § 70 i.V.m. § 68 S.1 BGB zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei Präklusionsentscheidungen und Hinweise des Berufungsgerichts • Zurückweisung von Vorbringen wegen angeblicher Präklusion verletzt rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht einen nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweis gibt. • Hat das Berufungsgericht in einem Hinweis einen Gesichtspunkt aufgezeigt, den der Berufungskläger übersehen hat, sind aus dem hierauf erfolgenden Schriftsatz hervorgehende neue Angriffs- und Verteidigungsmittele grundsätzlich zuzulassen. • Wird Vortrag wegen vermeintlicher Präklusion unberücksichtigt gelassen und war dieser Vortrag durch einen Hinweis veranlasst und fristgerecht vorgebracht, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen. • Bei Eintragung im Vereinsregister gehen die dortigen Vertretungsregelungen gegenüber inneren Satzungsbeschränkungen vor; mögliche Beschränkungen sind nach § 70 i.V.m. § 68 S.1 BGB zu prüfen. Die Klägerin, eine GbR von Architekten, forderte Architektenhonorar vom Beklagten, einem eingetragenen Verein, für Planungsleistungen zur Umnutzung von Gewerberäumen. Die Geschäftsführerin des Vereins unterzeichnete einen von der Klägerin übersandten Architektenvertrag; die Klägerin stellte eine Abschlagszahlung in Höhe von 37.932,01 € in Rechnung. Der Verein weigerte sich zu zahlen und rügte unter anderem, die Geschäftsführerin habe keine Vertretungsmacht und Leistungen seien mangelhaft. Im Vereinsregister und in der Satzung finden sich Regelungen, wonach der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten; die Satzung enthält zudem Beschränkungen für bestimmte Geschäfte. Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht wies die Berufung durch Hinweisbeschluss nach § 522 Abs.2 ZPO zurück und lehnte spätere ergänzende Vorbringen der Klägerin als verspätet ab. Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde, die der BGH stattgab und die Sache zurückwies. • Das Berufungsgericht hat durch die zurückweisende Anwendung der Präklusionsvorschriften das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt (Art. 103 Abs.1 GG). • Nach § 139 Abs.2 ZPO musste das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme geben, weil es in seinem Hinweis einen Gesichtspunkt anführte, den die Klägerin übersehen hatte (Vertretungsregelung des Vereins). • Der ergänzende Vortrag der Klägerin vom 5.11.2012, wonach neben dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied die Geschäftsführerin bevollmächtigt habe, war durch den Hinweis veranlasst und fristgerecht vorgebracht und durfte nicht wegen § 530 ZPO oder ähnlicher Präklusionsregelungen ausgeschlossen werden. • Weil die unterlassene Berücksichtigung dieses Vorbringens und des angebotenen Zeugenbeweises entscheidungserheblich sein könnte, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache gemäß § 544 Abs.7 ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. • Der Senat weist darauf hin, dass bei Abweichungen zwischen Satzungsbeschränkungen und Vereinsregistereintragung die Registerangaben nach § 70 i.V.m. § 68 S.1 BGB zu berücksichtigen sind; dies ist bei der weiteren Entscheidung zu beachten. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung wurde erfolgreich sein; der BGH hat den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ein durch den Hinweis des Berufungsgerichts veranlasstes, fristgerecht vorgebrachtes und mit Zeugenbeweisantritt versehenes Vorbringen der Klägerin zu Unrecht als präkludiert angesehen wurde. Die Zurückverweisung ermöglicht dem Berufungsgericht, das Vorbringen und den angebotenen Zeugenbeweis zu würdigen sowie weitere Rügen der Klägerin zu prüfen. Bei der erneuten Entscheidung ist außerdem zu beachten, dass Eintragungen im Vereinsregister gegenüber inneren Satzungsbeschränkungen zu berücksichtigen sind (§ 70 i.V.m. § 68 S.1 BGB).