Beschluss
XI ZB 21/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegner eines Rechtsmittels kann für die Vertretung im Berufungsverfahren eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG verlangen, wenn sein Anwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht hat.
• Die Stellung von Sachanträgen durch den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners löst die volle Verfahrensgebühr aus, auch wenn die Berufung später durch Rücknahme nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erledigt wird.
• Aufwand für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung ist nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig; es kommt nicht auf die zeitliche Reihenfolge der Anträge an, sondern darauf, ob die Maßnahme bei ihrer Veranlassung sachdienlich war.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit 1,6-facher Verfahrensgebühr bei Stellung von Sachanträgen im Berufungsverfahren • Der Gegner eines Rechtsmittels kann für die Vertretung im Berufungsverfahren eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG verlangen, wenn sein Anwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht hat. • Die Stellung von Sachanträgen durch den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners löst die volle Verfahrensgebühr aus, auch wenn die Berufung später durch Rücknahme nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erledigt wird. • Aufwand für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung ist nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig; es kommt nicht auf die zeitliche Reihenfolge der Anträge an, sondern darauf, ob die Maßnahme bei ihrer Veranlassung sachdienlich war. Die Klägerin klagte erfolglos wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Zusammenhang mit der Ablösung von Darlehen. Sie legte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung ein und begründete diese am 17.09.2012. Davor hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits am 20.07.2012 im Berufungsverfahren einen Schriftsatz mit einem Antrag auf Zurückweisung angekündigt. Auf Hinweis des Berufungsgerichts nahm die Klägerin am 19.10.2012 die Berufung zurück. Die Beklagte beantragte in der Kostenfestsetzung die Erstattung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr für ihren Anwalt nebst Pauschale und Umsatzsteuer. Die Vorinstanzen setzten die Kosten entsprechend fest; die Rechtsbeschwerde der Klägerin blieb erfolglos. • Anwendbare Vorschriften sind §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG sowie Nr. 3201 Abs. 1 VV RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG und § 91 Abs. 1 ZPO. • Nach Nr. 3201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG führt die vorzeitige Beendigung des Auftrags regelmäßig zu einer Ermäßigung auf 1,1-fache Gebühr; diese Ermäßigung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Anwalt bereits einen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachanträge enthält. • Die Stellung von Sachanträgen begründet unabhängig vom Umfang des zugehörigen Sachvortrags die Anspruchsgrundlage für die volle Verfahrensgebühr; es reicht die Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachanträgen durch den Anwalt des Rechtsmittelgegners. • Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind notwendige Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten. Notwendig ist eine Maßnahme, wenn eine verständige, wirtschaftlich vernünftige Partei sie zum Zeitpunkt der Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. • Hier durfte die Beklagte die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten und die Stellung eines Zurückweisungsantrags als sachdienlich ansehen, insbesondere weil die Klägerin die Berufungsbegründung noch einreichte; es ist nicht erforderlich, nach Erhalt der Begründung einen weiteren Schriftsatz zu produzieren. • Die spätere Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ändert nichts an der Erstattungsfähigkeit der bereits entstandenen 1,6-fachen Gebühr, wenn die Verteidigung zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufungsbegründung notwendig war. • Die formellen Zulässigkeitsfragen der Rechtsbeschwerde wurden geprüft; sie war statthaft, fristgerecht und zulässig, weshalb die sachliche Prüfung möglich war. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht der Beklagten die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren in Höhe einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG zuerkannt. Die Erstattung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten und die Stellung von Sachanträgen bei Einreichung der Berufungsbegründung als sachdienlich und damit notwendig anzusehen waren. Die Tatsache, dass die Klägerin das Rechtsmittel anschließend auf Hinweis zurücknahm, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.