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3 StR 261/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 6 1 / 1 4 vom 30. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu 2.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stralsund vom 4. Februar 2014 im jeweiligen Maßregel- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen versuchter beson- ders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und drei Monaten, den Angeklagten M. unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Die Revision des Angeklag- ten K. wendet sich mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen das Urteil, die 1 - 3 - Revision des Angeklagten M. ist auf die Verurteilung wegen Körperverlet- zung und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. 1. Während die Schuld- und Strafaussprüche keinen durchgreifenden Rechtsfehler enthalten, kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Bei beiden Angeklagten führt die Strafkammer aus, die Behandlung im Maß- regelvollzug sei "nicht von vornherein aussichtslos" (UA S. 66 und 67). Dies ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1) nicht mehr der rechtlich zulässige Maßstab. Vielmehr kann seither, was der Gesetzgeber durch die Änderung von § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI. I 1327) mit Wirkung vom 20. Juli 2007 nachvollzogen hat, eine Unterbringung nur noch angeordnet werden, wenn eine "hinreichend konkrete Aussicht" auf einen Behandlungser- folg besteht. Der Senat kann auch dem Gesamtzusammenhang der Entschei- dungsgründe nicht entnehmen, dass sich das Landgericht dieses an die Unter- bringungsentscheidung höhere Anforderungen stellenden Maßstabs bewusst gewesen ist oder unabhängig davon diese Voraussetzung festgestellt hat. Über die Anordnung der Maßregel muss daher erneut entschieden werden. 2. Das Urteil gibt zudem Anlass darauf hinzuweisen, dass die Feststel- lungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht frei von Rechtsbedenken sind. Danach war die Fähigkeit beider Angeklagter, "das Unrecht ihrer Tat ein- zusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ... zum Zeitpunkt der Tat erheb- lich vermindert". Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfä- higkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Feh- len der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der 2 3 - 4 - Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, juris Rn. 7). Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vor- werfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, lägen die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Ein- sichtsfähigkeit nicht anwendbar. Der Senat kann aber dem Urteil, das unter Rückgriff auf psychodiagnostische Beweisanzeichen rechtsfehlerfrei die An- nahme von Schuldunfähigkeit ausgeschlossen hat, entnehmen, dass die Straf- kammer letztlich bei beiden Angeklagten von erhalten gebliebener Einsichts- fähigkeit ausgegangen ist. Becker Pfister RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol