Beschluss
3 ARs 13/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
• Ungleichartige Wahlfeststellung begründet keine neue Strafbarkeit und berührt nicht das Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege).
• Die Wahlfeststellung ist mit dem Schuldprinzip und der Unschuldsvermutung vereinbar, sofern der Tatrichter überzeugt ist, dass in jeder in Betracht kommenden Sachverhaltsvariante eine strafbare Handlung vorliegt.
• Bei ungleichartiger Wahlfeststellung ist bei der Strafzumessung die für den Angeklagten günstigste Strafe aus den denkbaren Alternativsachverhalten zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Ungleichartige Wahlfeststellung verfassungskonform • Die richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. • Ungleichartige Wahlfeststellung begründet keine neue Strafbarkeit und berührt nicht das Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege). • Die Wahlfeststellung ist mit dem Schuldprinzip und der Unschuldsvermutung vereinbar, sofern der Tatrichter überzeugt ist, dass in jeder in Betracht kommenden Sachverhaltsvariante eine strafbare Handlung vorliegt. • Bei ungleichartiger Wahlfeststellung ist bei der Strafzumessung die für den Angeklagten günstigste Strafe aus den denkbaren Alternativsachverhalten zugrunde zu legen. Zwei Angeklagte wurden vom Landgericht wegen Diebstahls bzw. gewerbsmäßiger Hehlerei in zahlreichen Fällen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Der 2. Strafsenat sollte über die Revisionen entscheiden und hielt die Verurteilungen nach bisheriger BGH-Rechtsprechung für fehlerfrei, beabsichtigte jedoch, die Rechtsprechung zur Wahlfeststellung aufzugeben. Insbesondere wollte der Senat die rechtliche Zulässigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung und ihre Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG prüfen. Der 3. Strafsenat hatte in früherer Rechtsprechung an der Zulässigkeit der Wahlfeststellung festgehalten. Die Frage war, ob die richterrechtliche Regelung zu einer unklaren Strafgrundlage, zu einer Verletzung des Gesetzlichkeitsprinzips oder zu Widersprüchen mit Schuld- und Unschuldsgrundsätzen führt. Der Senat untersuchte die Funktion der Wahlfeststellung bei unaufklärbaren alternativen Tatbeständen und die Anforderungen an die Strafzumessung. • Anwendungsbereich: Die ungleichartige Wahlfeststellung kommt nur zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel feststeht, dass der Angeklagte gegen einen von mehreren Straftatbeständen verstoßen hat, aber nicht feststellbar ist, welcher konkret zutrifft. • Art. 103 Abs. 2 GG: Art und Maß der Strafe bleiben Gesetzesvorbehalt und werden durch die Wahlfeststellung nicht aufgehoben; die Rechtsfigur ist verfahrensrechtlicher Natur und nicht strafbarkeitsbegründend. • Nulla poena sine lege: Es wird keine ungeschriebene dritte Norm geschaffen; in jeder alternativen Sachverhaltsvariante muss ein gesetzlicher Tatbestand vollständig erfüllt sein, deshalb bleibt die Strafgrundlage gesetzlich bestimmt. • Schuldprinzip: Die Bestrafung muss auf einem Schuldvorwurf beruhen und Strafe und Schuld in angemessenem Verhältnis stehen. Dies wird gewahrt, weil die Strafe aus der für den Angeklagten günstigsten der in Betracht kommenden Varianten zu bestimmen ist. • Unschuldsvermutung: Eine wahldeutige Verurteilung ist nur nach Ausschöpfung aller Beweismittel möglich; der Richter muss überzeugt sein, dass in jeder denkbaren Variante ein strafbares Verhalten vorliegt, so dass die Unschuldsvermutung nicht verletzt wird. • Rechtsfolgen und Strafzumessung: Der Tatrichter hat die jeweils in Betracht kommenden Strafen zu vergleichen und die für den Angeklagten mildeste zu wählen; dass die Strafe hinter dem wahren Schuldumfang zurückbleiben kann, ist Folge des Zweifelssatzes und nicht verfassungswidrig. • Voreinschlägige Rechtsprechung: Der 3. Strafsenat hat entgegenstehende Entscheidungen getroffen; der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest und bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung fest und erklärt diese für verfassungskonform. Die ungleichartige Wahlfeststellung verletzt Art. 103 Abs. 2 GG nicht, begründet keine neue Strafbarkeit und steht weder im Widerspruch zum Gesetzlichkeitsprinzip noch zu Schuldprinzip und Unschuldsvermutung. Folglich sind wahldeutige Verurteilungen wegen alternativ möglicher Straftatbestände unter den genannten Voraussetzungen zulässig; bei der Strafzumessung ist die für den Angeklagten günstigste Strafhöhe zugrunde zu legen. Die beabsichtigte Abkehr des 2. Strafsenats von der bisherigen Rechtsprechung wird zurückgewiesen, weil entgegenstehende Entscheidungen des 3. Strafsenats fortbestehen und die Rechtsfigur weiterhin Bestand hat.