Urteil
4 StR 586/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG gesetzlich verpflichtet, Mandanten bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären; hieraus folgt eine Garantenstellung i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB.
• Unterlässt der Rechtsanwalt diese Aufklärung gegenüber einem informationsbenachteiligten Mandanten und kommt es dadurch zur Vereinbarung eines überhöhten Erfolgshonorars, kann dies als Betrug durch Unterlassen (§§ 13, 263 StGB) strafbar sein.
• Das Tatbestandsmerkmal des Wuchers (§ 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann trotz einer überhöhten Vergütungsvereinbarung fehlende Opferlage voraussetzen; Wucher ist hier nicht gegeben.
• Bei Darlehensverträgen ist ein Betrug nur zu bejahen, wenn eine Täuschungshandlung oder ein vorgespiegelter Zahlungswille bzw. -fähigkeit festgestellt wird; das Landgericht hat insoweit zu Recht freigesprochen.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Aufklärung über gesetzliche Vergütung kann Betrug bei Erfolgshonorar begründen • Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG gesetzlich verpflichtet, Mandanten bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären; hieraus folgt eine Garantenstellung i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB. • Unterlässt der Rechtsanwalt diese Aufklärung gegenüber einem informationsbenachteiligten Mandanten und kommt es dadurch zur Vereinbarung eines überhöhten Erfolgshonorars, kann dies als Betrug durch Unterlassen (§§ 13, 263 StGB) strafbar sein. • Das Tatbestandsmerkmal des Wuchers (§ 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann trotz einer überhöhten Vergütungsvereinbarung fehlende Opferlage voraussetzen; Wucher ist hier nicht gegeben. • Bei Darlehensverträgen ist ein Betrug nur zu bejahen, wenn eine Täuschungshandlung oder ein vorgespiegelter Zahlungswille bzw. -fähigkeit festgestellt wird; das Landgericht hat insoweit zu Recht freigesprochen. Der Angeklagte, ehemals zugelassener Rechtsanwalt, vereinbarte am 17. August 2010 mit dem Mandanten G. ein erfolgsabhängiges Honorar in Form gestaffelter Prozentsätze. G., einfach strukturiert und über das anwendbare schweizerische Erbrecht informiert, hielt den Angeklagten für weiterhin zugelassen. Der Angeklagte gab dem Mandanten keine Berechnung der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung nach RVG bekannt. Später zahlte G. aus dem Nachlass insgesamt rund 493.000 €, wovon der Angeklagte 82.223,97 € als Vergütung einbehielt. Im Mai und Juni 2011 erhielt der Angeklagte zudem von G. zwei Darlehen über 60.000 € bzw. 128.000 €, die er nur kurz verzinste und dann nicht mehr tilgte. Zivilgerichtlich wurde der Angeklagte zur Rückzahlung verurteilt; strafrechtlich sprach das Landgericht ihn in mehreren Punkten frei. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. • Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte teilweisen Erfolg: Der BGH hebt die Freisprüche insoweit auf, als es um die Honorarvereinbarung vom 17. August 2010 geht, und verweist zur erneuten Verhandlung an das Landgericht. • Wucher (§ 291 Abs.1 Nr.3 StGB): Das Gericht bestätigt den Freispruch, weil die gesetzliche Opferlage, wie sie der Wuchertatbestand verlangt, nicht erfüllt ist. • Betrug durch Unterlassen (§§ 13, 263 StGB): Der BGH stellt dar, dass unechte Unterlassungsdelikte eine Garantenstellung erfordern; eine solche folgt hier aus der Aufklärungspflicht des Anwalts nach § 4a Abs.2 Nr.1 RVG, die die Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung umfasst. • Die gesetzliche Regelung zum Erfolgshonorar (BRAO § 49b Abs.2 und RVG § 4a Abs.2 Nr.1) bezweckt transparenzschaffende Pflichtangaben zum Schutz des Mandanten; aus dieser Aufklärungspflicht ergibt sich eine Garantenstellung kraft Gesetzes. • Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die erforderliche Berechnung der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung unterlassen; dieses Unterlassen konnte den Mandanten in seinem Irrtum veranlassen, die Honorarvereinbarung abzuschließen, sodass eine Vermögensverfügung bzw. eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vorliegt. • Die Zufriedenheit des Mandanten mit der Leistung schließt Kausalität zwischen Unterlassung und Vermögensverfügung nicht aus; auf den Abschluss der Honorarvereinbarung kam es dem Angeklagten an. • Zu den Darlehensverträgen im Mai/Juni 2011 hält der BGH den Freispruch des Landgerichts aufrecht, weil dort zu Recht keine Täuschungshandlung oder ein vorsätzlich vorgespiegelter Zahlungswille festgestellt wurde. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Arnsberg insoweit auf, als der Angeklagte wegen des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung vom 17. August 2010 freigesprochen worden war, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Begründet wird dies damit, dass der Angeklagte durch die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärung über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung seine Garantenpflicht aus § 4a Abs.2 Nr.1 RVG verletzte und dadurch ein Betrug durch Unterlassen nach §§ 13, 263 StGB in Betracht kommt. Soweit es um die Darlehensverträge vom Mai und Juni 2011 geht, bleibt der Freispruch bestehen, weil hier keine Täuschungshandlung bzw. kein Vorsatz zur Täuschung festgestellt wurde. Die Entscheidung führt damit zu einer teilweisen Revisionserfolg der Staatsanwaltschaft und zur erneuten Verhandlung bezüglich der Honorarvereinbarung.