Entscheidung
2 StR 235/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 2 3 5 / 1 4 vom 24. September 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 10. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere für Jugend- schutzsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewäh- rung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt. I. Das Landgericht hat zur Person des Angeklagten festgestellt, dass die- ser durch Kriegserlebnisse im Kosovo traumatisiert ist. In Deutschland hat er im Jahre 2005 bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten. Er befindet sich "wegen neurologischer Probleme" in ärztlicher Behandlung und leidet "unter 1 2 - 3 - einem chronifizierten schweren psychiatrischen Krankheitsbild", das zu Angst- zuständen führt. Auch entwickelt der Angeklagte "überwertige Ideen" und ver- liert den Realitätssinn. Er "fühlt sich oft bedroht und hört teilweise Stimmen. Bei einer Belastung kommt es zu psychotischer Dekompensation." Am 13. Januar 2010 begegnete der Angeklagte drei Jugendlichen, die zu der "verfeindeten" Familie der Ehefrau des Bruders gehörten. "Diese Konfronta- tion belastete ihn derart, dass er psychotisch dekompensierte". Er beschimpfte die Jugendlichen und kramte in seinen Taschen, worauf diese davonliefen. Der Angeklagte verfolgte einen der Jugendlichen und griff ihn mit einem Beil an. Damit brachte er dem sich wehrenden 14jährigen Nebenkläger eine stark blu- tende Schnittwunde am Arm bei. Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, aufgrund des Krankheitsbildes sei nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit des Ange- klagten, entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei. Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lägen nicht vor. II. Diese Bewertung der Schuldfähigkeit ist rechtsfehlerhaft. Die Annahme des Landgerichts, dass bereits keine Anhaltspunkte für einen kompletten Aus- schluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Bege- hung der Tat vorlägen, trifft nach den Feststellungen zur Person des Angeklag- ten nicht zu. Festgestellt ist insoweit, dass der Angeklagte unter der wahnhaften Vor- stellung litt, bedroht zu sein, weshalb er zur Tatzeit ein Beil mit sich führte, um 3 4 5 6 - 4 - sich verteidigen zu können. In dieser Absicht hatte er sich nach einer Zeugen- aussage schon früher gefüllte Wasserflaschen um den Hals gehängt. Der aus diesem Verhalten offenbar werdende Verlust des Realitätssinns und das ohne nähere Erläuterung angenommene Vorliegen paranoider Ideen sprechen für eine Wahnerkrankung. Eine solche Erkrankung schließt die Un- rechtseinsicht zwar nicht generell aus, in der Regel aber bei einem akuten Schub. Lag - so die Feststellungen - zur Tatzeit eine "psychotische Dekompen- sation" des Angeklagten vor, kann sich dies auf seine Fähigkeit zur Un- rechtseinsicht ausgewirkt haben, was das Landgericht nicht hinreichend geprüft hat. Selbst wenn der Angeklagte zur Tatzeit das Unrecht seiner Handlung eingesehen hätte, wäre weiter zu erörtern gewesen, wie sich die "psychotische Dekompensation" auf sein Hemmungsvermögen ausgewirkt hat. Einem Wahn- kranken stehen in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungs- alternativen praktisch nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, StV 1998, 15; Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 534/13). Die Behauptung des Landgerichts, nur eine "eingeschränkte Steue- rungsfähigkeit" sei nicht auszuschließen, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. III. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichthofs das Verschlechterungsverbot für den Straf- ausspruch gemäß § 331 Abs. 1 StPO auch dann gilt, wenn - wie hier - das Be- rufungsgericht die Sache an eine große Strafkammer verwiesen hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 7 8 9 - 5 - 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04; s.a. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140, 141; a.A. Meyer-Goßner, in Festschrift für Volk, 2009, S. 455, 457 ff. und ders., Prozessvoraussetzungen und Prozess- hindernisse, 2011, S. 81 ff.). Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng