Beschluss
4 StR 92/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer neben einer fortgeschrittenen Fahrschülerin sitzt und in der konkreten Situation kein Eingreifen vornimmt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
• Die bloße Möglichkeit oder Pflicht des Fahrlehrers, im Notfall einzugreifen, begründet nicht die Fahrzeugführereigenschaft; entscheidend ist die tatsächliche Bedienung wesentlicher Einrichtungen des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt.
• Die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG erstreckt sich nicht auf § 23 Abs. 1a StVO; damit werden Fahrlehrer beim Handyverbot nicht automatisch als Fahrzeugführer erfasst.
Entscheidungsgründe
Fahrlehrer als Beifahrer: keine Fahrzeugführereigenschaft beim unterlassenen Eingreifen • Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer neben einer fortgeschrittenen Fahrschülerin sitzt und in der konkreten Situation kein Eingreifen vornimmt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. • Die bloße Möglichkeit oder Pflicht des Fahrlehrers, im Notfall einzugreifen, begründet nicht die Fahrzeugführereigenschaft; entscheidend ist die tatsächliche Bedienung wesentlicher Einrichtungen des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt. • Die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG erstreckt sich nicht auf § 23 Abs. 1a StVO; damit werden Fahrlehrer beim Handyverbot nicht automatisch als Fahrzeugführer erfasst. Der Betroffene, Fahrlehrer und Beifahrer, begleitete am 21. März 2013 eine fortgeschrittene Fahrschülerin (mindestens sechs Fahrstunden) bei einer Ausbildungsfahrt. Beim Einbiegen nach rechts hielt der Fahrlehrer ein Mobiltelefon an das rechte Ohr und telefonierte ohne Freisprecheinrichtung. Nach den Feststellungen bestand in dieser Situation kein Anlass, der geübten Fahrschülerin besondere Aufmerksamkeit zu widmen oder in ihr Fahrverhalten einzugreifen. Das Amtsgericht verurteilte den Fahrlehrer wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße. Das OLG Karlsruhe legte die Rechtsfrage der Divergenz wegen Vorlage an den Bundesgerichtshof: Ist ein solcher Fahrlehrer Führer im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO? • Rechtsfrage ist bejahungsbedürftig zugunsten der Nichtanwendung: Der Senat beantwortet die Vorlage dahin, dass der Fahrlehrer, der in der konkreten Situation nicht in die Fahrt eingreift, nicht Führer im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist. • Begriff des Führers: Führer ist, wer das Fahrzeug unter Bestimmung seiner Antriebskräfte bedient oder während der Fahrt durch Handhabung technischer Vorrichtungen lenkt; maßgeblich ist die tatsächliche Bedienung wesentlicher Einrichtungsteile. Die Pflicht, im Notfall eingreifen zu können, reicht dafür nicht aus. • Technische Besonderheiten von Fahrschulwagen (zusätzliche Pedale) ändern nichts: Sie erleichtern nur ein mögliches Eingreifen und begründen nicht schon die Führereigenschaft, solange kein Eingreifen erfolgt. • Auch ein Weisungsrecht oder sonstiger beherrschender Einfluss des Fahrlehrers führt nicht zur Fahrzeugführereigenschaft; die einschlägigen Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten verlangen eigenhändige Handlungselemente, eine mittelbare Täterschaft ist nicht anzunehmen. • Die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG (Begleiter gilt als Führer) ist nicht auf § 23 Abs. 1a StVO anzuwenden. Eine solche Auslegung würde zu wertungswidrigen Folgen führen (Inkonsistenz zwischen Straf- und Gefährdungsregelungen) und widerspricht Entstehungsgeschichte sowie dem Schutzzweck von § 23 Abs. 1a StVO. • Der Schutzzweck des Verbots (Freihalten beider Hände des Fahrers) erfasst nicht den beaufsichtigenden Fahrlehrer, der typischerweise verbale Anweisungen erteilt und nicht notwendigerweise beide Hände zur Intervention benötigt. • Folge: Die gesetzliche Fiktion verlagert nur partiell Verantwortung (z. B. in §§ 18, 21 StVG), erfasst aber nicht die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Der Fahrlehrer hat in der konkreten Situation nicht die Eigenschaft eines Fahrzeugführers im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Damit liegt keine Verletzung dieser Ordnungswidrigkeitstatbestandsvoraussetzung vor, wenn der Fahrlehrer als Beifahrer telefoniert, ohne in die Fahrt einzugreifen. Die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG erfasst die Regelung in § 23 Abs. 1a StVO nicht und ändert die Bewertung nicht. Folglich war der Betroffene hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit nicht als Führer zu qualifizieren; dies führt dazu, dass die Entscheidung, die Fahrlehrereigenschaft entgegenstehend zu bejahen, zurückgewiesen werden muss. Das Ergebnis schützt die Differenzierung zwischen tatsächlichem Fahrzeugführen und bloßer Aufsichtspflicht des Fahrlehrers.