Entscheidung
4 StR 375/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 3 7 5 / 1 4 vom 23. September 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb und Besitz von Grundstoffen entgegen § 3 GÜG sowie des Betruges schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Schuldspruch war wie aus der Urteilsformel ersichtlich abzuändern, weil sich der Angeklagte durch die bis zur Erarbeitung eines Zwischenprodukts vorangetriebene Synthese von Methamphetamin hinsichtlich der für den Eigen- verbrauch bestimmten Menge nur wegen (vollendeten) Herstellens von Betäu- bungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, nicht aber wegen Herstel- lens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) 1 - 3 - schuldig gemacht hat (zum Begriff des Herstellens vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 270/97, BGHSt 43, 336, 344). Bei der als Handeltreiben zu bewertenden Herstellung von Betäubungs- mitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sich die nicht ge- ringe Menge i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach der Menge, die letztlich er- zielt und veräußert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99; Urteil vom 6. November 2013 – 5 StR 302/13, NStZ-RR 2014, 48, jeweils zum unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln). Demgegenüber kommt es beim nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Herstel- len für die Abgrenzung des Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG vom Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) auf die tatsächlich erzeugte Betäu- bungsmittelmenge an. Da es dem Angeklagten bis zum Eingreifen der Polizei nur gelungen war, Produkte mit Spuren von Amphetamin und Methamphetamin zu gewinnen, hat er sich – soweit es dabei um die Erzeugung von Methamphet- amin für den Eigenverbrauch ging – daher nur des unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die im Fall II. 1. verhängte Einzelstrafe konnte gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtli- cher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Damit hat auch die Ge- samtstrafe Bestand. 2 3 - 4 - Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 4