Entscheidung
V ZB 83/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 83/14 V ZB 84/14 V ZB 85/14 V ZB 89/14 vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Erinnerung der Kläger wird die Kostenrechnung des Bun- desgerichtshofs vom 17. Juni 2014 – Kassenzeichen 780014127333 – aufgehoben, soweit der Kostenansatz 180 € übersteigt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe: I. Den Klägern sind in einem Berufungsverfahren durch Beschluss des Landgerichts vom 6. Januar 2012 die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO auferlegt worden. Ihre dagegen im Januar 2014 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 als unzulässig ver- worfen; eine nachfolgende Gegenvorstellung der Kläger hat es mit Beschluss vom 18. März 2014 zurückgewiesen. Gegen den auf der Grundlage der Ent- scheidung vom 6. Januar 2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts haben die Kläger ebenfalls Beschwerde eingelegt; diese hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2014 zurückgewiesen. 1 - 3 - Mit Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 12. April 2014 haben die Kläger „Beschwerde / Revision“ gegen die eingangs genannten vier Beschlüsse des Land- und Oberlandesgerichts eingelegt. Der Senat hat die Rechtsmittel durch zwei Beschlüsse auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der unter dem Aktenzeichen V ZB 83/14 gefasste Beschluss betrifft die Entschei- dung des Landgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren; der weitere Beschluss (V ZB 84, 85 u. 89/14) die im Zusammenhang mit der Kostengrundentschei- dung stehenden Beschlüsse. Mit Kostenrechnungen vom 17. Juni 2014 sind für das Verfahren V ZB 83/14 eine Gebühr nach Nr. 1826 KV-GKG in Höhe von 120 € (Kassen- zeichen 780014127325) und für die Verfahren V ZB 83, 84 u. 89/14 drei Gebüh- ren in Ansatz gebracht worden (Kassenzeichen 780014127333), zwei davon in Höhe von 120 € (Nr. 1826 KV-GKG), eine weitere in Höhe von 180 € (Nr. 1823 KV-GKG). Hiergegen haben die Kläger mit der Begründung Erinnerung einge- legt, ihr Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 12. April 2014 beziehe sich auf eine einzige Sache, nämlich auf die „gesetzeswidrige“ Kostengrundent- scheidung des Landgerichts vom 6. Januar 2012; hierfür könne nicht eine vier- fache Gebühr berechnet werden. II. Die zulässig Erinnerung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat teilweise Erfolg. 1. Die in der Kostenrechnung vom 17. Juni 2014 mit dem Kassenzeichen 780014127333 angesetzten Gebühren nach Nr. 1826 KV-GKG sind nicht zu erheben. Soweit die Kläger den Beschluss des Landgerichts vom 6. Januar 2012 und die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts überprüft wissen woll- 2 3 4 5 - 4 - ten, handelte es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, für das nur eine Gebühr (nach Nr. 1823 KV-GKG) in Ansatz zu bringen ist. Die drei Entscheidungen be- treffen mit der Kostengrundentscheidung nach § 91 a ZPO nicht nur denselben Vorgang. Sie sind auch in der Art eines Instanzenzugs verknüpft (Ausgangsent- scheidung - Beschwerde - Gegenvorstellung), an dessen Ende nur eine einheit- liche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof stehen konnte und nach der Vorstellung der Kläger auch stehen sollte („möchten wir … das Rechtsmittel der dritten Instanz nutzen“). Dass sie im Schreiben vom 12. April 2014 alle drei Be- schlüsse als Anfechtungsgegenstand aufgeführt haben, diente ersichtlich nur der Verdeutlichung, dass sie die Aufhebung aller drei Entscheidungen erreichen wollten. 2. Unbegründet ist die Erinnerung dagegen, soweit sie sich gegen die Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780014127325 richtet. Der Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2014, der Gegenstand des dieser Rechnung zugrundeliegenden Verfahrens bei dem Bundesgerichts- hof war, betrifft nicht die Kostengrundentscheidung, sondern das davon zu un- terscheidende Kostenfestsetzungsverfahren. Die Beschwerde gegen den Kos- tenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts hat ein eigenständiges Beschwer- deverfahren in Gang gesetzt (vgl. § 104 Abs. 3 ZPO); der Wunsch der Kläger, die hierauf ergangene Entscheidung des Landgerichts vom 14. Januar 2014 in dritter Instanz überprüfen zu lassen, führte deshalb auch vor dem Bundesge- richtshof zu einem selbständigen Verfahren. Dass die Kostenfestsetzung auf der von den Klägern angefochtenen Kostengrundentscheidung aufbaut, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn hieraus folgt nicht, dass zugleich eine Beschwerde gegen den Kostenfestset- zungsbeschluss erforderlich war. Vielmehr wäre dieser Beschluss bei einer Aufhebung der Kostengrundentscheidung ohne weiteres hinfällig gewesen (vgl. 6 7 8 - 5 - BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 – VI ZB 61/06, NJW-RR 2007, 784 Rn. 3). Wenn die Kläger die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens er- gangenen Entscheidungen dennoch anfechten, müssen sie auch die dafür im Gesetz bestimmten Gebühren tragen. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Eisenach, Entscheidung vom 05.07.2013 - 54 C 171/08 - LG Meiningen, Entscheidung vom 14.01.2014 - 4 T 208/13 - LG Meiningen, Entscheidung vom 06.01.2012 - 4 S 129/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 03.03.2014 u. vom 18.3.2014 - 2 W 61/14 -